RS UVS Niederösterreich 1999/03/16 Senat-WB-98-410

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Rechtssatz

Eine durch das Anhalten zu erwartende Behinderung des Verkehrsflusses ist nicht geeignet, die Anhalteverpflichtung außer Kraft zu setzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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