Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß §4 Abs1 litc StVO bedingt je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Verlassen der Unfallstelle kommt nur in Frage, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des §4 Abs2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt (VwGH-Entscheidung vom 22041998 Zl 97/03/0353). Keine Verletzung der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes liegt vor, wenn eine Verletzung (hier: des Beifahrers) erst am Tage nach dem Unfall bekannt wird und der Berufungswerber umgehend die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt.