RS UVS Vorarlberg 1999/03/18 1-0257/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Beschuldigte argumentiert, er habe darauf vertrauen dürfen, dass konzessionierte Professionisten (Baufirma und Architekt) eine gesetzeskonforme Vorgangsweise einhalten würden. Nach dem Baugesetz hat aber primär der Bauherr und nicht der Baubeauftragte darauf zu achten, dass ein Gebäude gemäß der Baubewilligung hergestellt wird. Eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage ist dabei nicht möglich. Insbesondere könnte auch eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung auf ein Unternehmen durch Vertrag über die Bauausführung nur angenommen werden, wenn der Gesetzgeber Derartiges vorsähe. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht im Baugesetz aber nicht. Die Verpflichtung des Inhabers der Baubewilligung, das Bauvorhaben der Baubewilligung entsprechend ausführen zu lassen, besteht nämlich ungeachtet der im §37 des Baugesetzes festgelegten Verpflichtungen des Bauausführenden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten