Ein Fahrzeuglenker fuhr auf der Autobahn, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Er wurde beanstandet, bezahlte den Preis einer Wochenvignette samt Zuschlag nicht und fuhr dann auf der Autobahn, weiter ohne bei der nächsten Abfahrt von der Autobahn abzufahren. Der Fahrzeuglenker hat damit zwei selbstständig zu ahndende Übertretungen begangen. Das Vorbringen des Fahrzeuglenkers, es handle sich um ein fortgesetzes Delikt, trifft nicht zu. Es mögen zwar bei der anschließenden Weiterfahrt die äußeren Begleitumstände gleichartig gewesen sein und ein erkennbarer zeitlicher Zusammenhang vorgelegen haben, doch fehlt es nach Ansicht des Verwaltungssenates an einem Gesamtkonzept des Beschuldigten, da er nach der genannten Amtshandlung neuerlich einen Entschluss fassen musste, trotz Nichtentrichtung einer zeitabhängigen Maut und Nichtbezahlen des Preises für eine Wochenvignette samt Zuschlag die Autobahn weiterhin mit dem PKW zu benützen. Letzteres hätte der Beschuldigte nach §12 Abs5 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes nur bis zur nächsten Autobahnabfahrt tun dürfen. Nur für den Fall, dass der Beschuldigte den Preis einer Wochenvignette samt Zuschlag am Ort der Amtshandlung bezahlt hätte, wäre ihm das weitere Benützen der Autobahn innerhalb der nächsten 24 Stunden erlaubt gewesen.