RS UVS Niederösterreich 1999/03/19 Senat-PL-98-169

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Veröffentlicht am 19.03.1999
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Rechtssatz

Bei der Anwendung des §99 Abs6 litc StVO 1960 kommt es nicht darauf an, ob über den in Frage kommenden Tatbestand ein gerichtliches Verfahren auch tatsächlich durchgeführt wurde, sondern vielmehr darauf, ob seine Aburteilung durch das Gesetz in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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