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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des JL in T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Marktplatz 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 26. November 1999, Zl. LAS-4/4/12-99, betreffend Holzbezugsrecht nach dem Salzburger Einforstungsrechtegesetz (mitbeteiligte Partei: Ö AG, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des F-Gutes in T und nach der Regulierungsurkunde Nr. 410/a/1866 in im Eigentum der mitbeteiligten Partei (MP) stehenden Wäldern holzbezugsberechtigt.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 erhob der Beschwerdeführer gegen die durch die MP erfolgte Holzvorzeige 1998 zur Abdeckung des Brennholzanspruches für das Jahr 1997 Beschwerde an die Agrarbehörde und brachte im Wesentlichen vor, es sei ihm wieder vorwiegend faules, vor ca. 40 Jahren geschältes Holz ausgezeigt worden. Die Werbung dieses Holzes werde wiederum deren Kosten nicht decken; dies entspreche nicht den verbrieften Rechten der Regulierungsurkunde. Die Entsorgung des durch verantwortungslose Waldverwüstung entstandenen Faulholzes könne nicht ihm angelastet werden.
Die Agrarbehörde holte ein Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 18. Jänner 1999 ein, aus dem (zusammengefasst) hervorgeht, dass die Vorzeige des Brennholzes in der Waldabteilung 159 f1, einem ca. 70 Jahre alten Nadelholzbestand, in Form einer Durchforstung erfolgt sei, wobei die Vorzeige der Bäume durch Anplätzen (Abschlagen der Rinde mit der Hacke in Brusthöhe) erfolgt sei. Der auf der Waldabteilung 159 f1 stockende Wald sei vor über 10 Jahren durch Rotwild stark geschält worden. Aus diesem Grunde sei eine Durchforstung des Bestandes durch Entnahme der geschälten Bäume nach waldbaulichen Gesichtspunkten dringend erforderlich. Die Bringbarkeit des vorgezeigten Brennholzes könne als gut bezeichnet werden, weil der Vorzeigeort zwischen zwei Wegen liege. Die Schlägerungs- und Bringungskosten würden auf ca. 330 bis 350 S/fm geschätzt. Die Dimensionen der vorgezeigten Bäume (BHD 14 bis 40 cm, im Durchschnitt über 20 cm) würden auf jeden Fall den urkundlichen Bestimmungen für das Brennholz entsprechen, weil ca. 80 % der Masse von Stammabschnitten gebildet würden, die über der Prügelholzgrenze von 13 cm lägen. Da ca. 3/4 der vorgezeigten Bäume alte Schälwunden aufwiesen, sei anzunehmen, dass zumindest der erste, 4 m lange Stammabschnitt (Erdbloch) dieser Bäume rotfaul und daher nicht nutzholztauglich sei. Zur Erzeugung von Brennholz seien diese Stammabschnitte jedoch geeignet, weil sie nicht unter das Moderholz fielen, welches nach den Bestimmungen der Regulierungsurkunde ausgeschlossen sei. Sollte jedoch wider Erwarten bei der Schlägerung und Aufarbeitung der Bäume Moderholz anfallen, so dürfe dieses nicht auf die Gebühr angerechnet werden.
Der bei der Schlägerung des vorgezeigten Holzes zu erwartende Sortimentenanfall werde wie folgt geschätzt:
25 % bis 30 % Brennholz (geschälte Stammabschnitte);
25 % bis 30 % B + C-Bloche;
40 % bis 50 % Industrieholz, davon ca. 5 % Kleinbloche.
Zusammenfassend werde festgestellt, dass das in der Abteilung 159 f1 im Jahre 1998 dem Eigentümer des F-Gutes vorgezeigte Brennholz sowohl hinsichtlich der Dimensionen der Bäume als auch der Qualität des vorgezeigten Holzes den Bestimmungen der Regulierungsurkunde entspreche.
Die Agrarbehörde hielt mit dem Beschwerdeführer und den Vertretern der MP sowie der betroffenen Einforstungsgenossenschaft am 11. Februar 1999 eine mündliche Verhandlung ab, bei der der Beschwerdeführer zum Gutachten des Amtssachverständigen erklärte, seine Beschwerde trotzdem aufrecht zu erhalten. Er sei nicht bereit, Holz in vorwiegend geschälten Beständen zu übernehmen und bezweifle, dass ihm ein Erlös von S 200,--/fm Brennholz übrig bleibe. Die mitbeteiligte Partei anerkannte das Gutachten des Amtssachverständigen, vertrat aber die Ansicht, dass das Holz der Urkunde entsprechen, nicht aber kostendeckend verkauft werden können müsse. Nach den Erfahrungswerten sei der Anteil des Moderholzes in dieser Gegend geringfügig.
Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 16. Februar 1999 wurde die Beschwerde gegen die im Jahre 1998 zur Abdeckung des Brennholzanspruches für das Jahr 1997 in der Waldabteilung 159 f1 durch die mitbeteiligte Partei erfolgte Holzvorzeige gemäß § 47 Abs. 1 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986 idgF (in weiterer Folge: EFRG), in Verbindung mit Punkt I und III der Regulierungsurkunde Nr. 410/a/1866 als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung gründet sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Amtssachverständigen, dem der Beschwerdeführer nicht in fachlich adäquater Weise entgegen getreten sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte geltend, die Holzvorzeige entspreche nicht seinen verbrieften Rechten. Das Holz sei vor über 40 Jahren stark geschält worden, sodass der Großteil aus wertlosem Moderholz bestehe, welches durch verantwortungslose Waldverwüstung entstanden sei. Laut Regulierungsurkunde stehe ihm "Holz zwischen der besten Klasse und mit Ausschluss des Moderholzes" zu.
Das forstfachliche Mitglied der belangten Behörde erstattete am 10. November 1999 ein Gutachten zur vorliegenden Berufung, nach welchem unter Moderholz ein von Fäulepilzen befallenes Holz zu verstehen sei, welches in seiner Festigkeit und in seinem Brennwert durch den Ligninabbau wesentlich in der Qualität verschlechtert worden sei. Das Übereinkommen zwischen dem Einforstungsverband und der MP vom 26. Juni 1963 definiere als Moderholz urkundliche Brennholzsorten, die zu mehr als 50 % ihres Volumens anbrüchig oder verdorben seien.
Beim gegenständlichen Waldbestand handle es sich um einen Fichtenbestand der dritten Altersklasse (60 bis 80 Jahre alt), der auf einem mäßig steilen Nordhang in 1300 m Seehöhe stocke. Im oberen Teil sei der Hang felsig. Hier befänden sich auch einige Schneedrucklücken. Etwa 70 % der Stämme wiesen zum Teil starke Schälschäden auf. Der Zeitpunkt der Schädigung liege etwa 10 bis 20 Jahre zurück. Frische Schälschäden seien nicht zu finden. Der Bestand sei gut aufgeschlossen, weil er zwischen zwei Ästen einer traktorbefahrbaren Forststraße liege. Die Vorzeige sei durch Anplätzen (Abschlagen der Rinde) in Form einer Durchforstung und Säuberung erfolgt, wobei aus Gründen der Arbeitstechnik mehrere Rückegassen mit einer Breite von ca. 2 m in der Falllinie zwischen den beiden Ästen der traktorbefahrbaren Forststraße ausgezeigt worden seien. In diesen Rückegassen seien sämtliche Stämme vorgezeigt worden. Dadurch seien auch eine erhebliche Anzahl von Stämmen vorgezeigt worden, die einerseits starke Dimensionen hätten und andererseits auch keine alten Schälschäden aufwiesen.
Die Vorzeige umfasse eine geschätzte Holzmenge von 90 fm, etwa 130 rm. Sie sei unter dem Gesichtspunkt der forstwirtschaftlichen Notwendigkeit einer Durchforstung durchgeführt worden. Diese sei aus waldbaulichen Gründen notwendig. Durch die Aufzeige von Rückegassen in der Falllinie zwischen den Zweigen der Forststraße sei besonders Rücksicht auf die Forsttechnik genommen worden. Diese Gassen erleichterten die Vorrückung der im Zuge der Durchforstung anfallenden Stämme auf die Forststraße. Somit würden die Erntekosten für den Berechtigten verringert. Die vorgezeigten Bäume wiesen einen BHD von ca. 14 bis 40 cm, im Mittel bei 20 cm auf. Damit entsprächen sie den urkundlichen Bestimmungen für das Brennholz, weil mehr als 3/4 der Masse Stammabschnitte seien, die über der Prügelholzgrenze von 13 cm lägen. Das Ausmaß der Vorzeige sei vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt worden. Die genaue Menge sei erst nach Aufarbeitung des Holzbezuges bei der Abmaß festzustellen. Der Beschwerdeführer habe die Vorzeige jedoch abgelehnt, weil seiner Meinung nach ein Großteil des Holzes aus wertlosem Moderholz bestünde. Schälwunden an Fichten ermöglichten das Eindringen von holzzerstörenden Pilzen und diese verursachten in den Stämmen eine sich ausbreitende Fäule, die die Stabilität des Baumes und die Qualität des Holzes beeinträchtigten. Die Ausbreitung dieser Fäule im Stamm sei u.a. auch vom Waldstandort abhängig. Der Fichtenbestand weise nun eine geringe Bonität (6. Ertragsklasse) auf, das Wachstum sei nur ein sehr langsames und die Lage in einem subkontinentalen inneralpinen Becken in ca. 1300 m Seehöhe schaffe Voraussetzungen dafür, dass die Ausbreitung der Rotfäule, ausgehend von der Schälwunde, nur sehr langsam vor sich gehe. Es sei daher anzunehmen, dass an den im Zuge der Durchforstung anfallenden Stämmen mit Schälschäden nur der erste Stammabschnitt, das Erdbloch, durch Rotfäule beeinträchtigt und daher nicht mehr als Nutzholz klassifiziert werden könne. Solche Stammabschnitte seien aber noch als Brennholz im Sinne der Urkunde anzurechnen und sie würden auch als Industrieholz zu verwerten sein. Sollte sich im Zuge der Aufarbeitung herausstellen, dass vereinzelt an Stämmen schwächerer Dimension auch Moder auftrete, so würden diese Stämme bei der Abmaß nicht anzurechnen sein, sofern sie zu mehr als 50 % ihres Volumens anbrüchig oder verdorben seien und somit der Definition von Moderholz laut Übereinkommen entsprächen. Diese Vorgangsweise sei üblich und müsse dem Beschwerdeführer bekannt sein.
Bezüglich der zu erwartenden Qualität des vorgezeigten Holzes aus dem Brennholzbezug 1997 werde ausdrücklich hervorgehoben, dass durch die Vorzeige der Rückegassen auch Stämme stärkerer Dimension und ohne Schälschäden zur Vorzeige gelangt seien. Für den Berechtigten fielen dadurch im Durchschnitt bessere Qualitäten im Holzbezug an. Auch diesbezüglich werde das Abmaß nach der Aufarbeitung des Gebührenholzes Aufschluss geben. Zusammenfassend sei zu sagen, dass die in der Berufung vorgebrachte Befürchtung des Beschwerdeführers, das Holz dieser Vorzeige bestehe zum Großteil aus wertlosem Moder, nicht bestätigt werden könne, sondern vielmehr die Auszeige Holz von über die Gebühr starken Dimensionen in entsprechender Qualität erwarten ließe. Dem Beschwerdeführer sei die Aufarbeitung des vorgezeigten Gebührenholzes daher zumutbar. Über die genaue Menge des vorgezeigten Holzes könne erst das Abmaß nach der Aufarbeitung Gewissheit geben.
Am 26. November 1999 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, bei der das gerade wiedergegebene Gutachten erläutert wurde. Der Beschwerdeführer erklärte dazu neuerlich, das vorgezeigte Holz sei vor ca. 40 bis 50 Jahren stark geschält worden und bis zum Wipfel faul. Dies habe er an Windwürfen gesehen. Er sei nicht bereit, dem Verpflichteten zufallende Entsorgungsaufgaben zu übernehmen.
Der (für die MP in der mündlichen Verhandlung auftretende) Oberförster hielt dem entgegen, am 20. August 1999 seien mehrere Windwürfe an jener Stelle, an der die Holzvorzeige durchgeführt worden sei, aufgearbeitet worden. Das aufgearbeitete Holz sei teilweise braun, aber nicht faul gewesen. Das gesamte Holz habe verkauft werden können, nur einige Erdstücke mit einer Länge von 1 m seien im Wald zurück geblieben. Vom aufgearbeiteten Holz seien etwa 10 % Brennholz und der Rest Schleif- und Liegeholz.
Als Auskunftsperson der landwirtschaftlichen Forstverwaltung ergänzte Dipl.Ing. K bei der mündlichen Verhandlung, jener Bestand, in welchem die Vorzeige durchgeführt worden sei, weise zwar Schälschäden auf. Das geschälte Holz könne aber, wie die Erfahrung zeige, an die Industrie und zwar als so genannte "Sekunda" verkauft werden, wobei ein Abzug von ca. 25 % vorgenommen werde. Er nannte auch einen konkreten Abnehmer solcher Holzqualität.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Landesagrarsenat die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der eingeholten Gutachten wurde dies damit begründet, dass nach Punkt I der Regulierungsurkunde Nr. 410/a/1866 das Brennholz nach Wiener Klaftern zu 108 Kubikfuß Rauminhalt in weichem 36-zölligen Scheitholze mittlerer, das sei jener Sorte, welche mit Ausschluss des Moderholzes zwischen der besten Sorte Scheiter und dem Prügelholze bis zu 5 Zoll Durchmesser in der Mitte liege, bemessen werde. Laut Punkt III dieser Regulierungsurkunde würde u.a. die wirkliche Abgabe des Holzes beim Brennholze nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nach den im Walde verfügbaren Holzgattungen stattfinden, daher bessere oder geringere Sorten, nämlich hartes Scheit- oder Prügelholz oder weiches Scheitholz bester Sorte oder weiches Prügelholz, jedoch mit angemessener Berücksichtigung des verschiedenen Brennwertes, angewiesen und abgegeben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sei die Brennholzvorzeige des Beschwerdeführers für das Jahr 1997. Was unter Brennholz zu verstehen sei, ergebe sich aus den Bestimmungen der Urkunde. In der Berufung werde im Wesentlichen auf die Schälschäden und darauf verwiesen, dass das Holz zum Großteil aus wertlosem Moderholz bestünde, welches nicht der Regulierungsurkunde entspreche. Moderholz sei von Fäulepilzen befallenes und in seiner Festigkeit sowie seinem Brennwert durch den Ligninabbau wesentlich verschlechtertes Holz. Das Übereinkommen zwischen dem Einforstungsverband und den Ö vom 26. Juni 1963 definiere als Moderholz urkundliche Brennholzsorten, die zu mehr als 50 % ihres Volumens anbrüchig oder verdorben seien. Nach dem forstfachlichen Gutachten sei zusammenfassend fest gehalten worden, dass die Befürchtung, ein Großteil der Holzvorzeige bestehe aus wertlosem Moderholz, nicht bestätigt werden könne, sondern vielmehr die Auszeige des Holzes von über die Gebühr starken Dimensionen in entsprechender Qualität erwarten lasse. Der Beschwerdeführer sei den forstfachlichen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und habe bei der Verhandlung vor der belangten Behörde nur eingewendet, das vorgezeigte Holz sei entgegen den Feststellungen der Sachverständigen hinsichtlich der Zeitangabe vor ca. 40 bis 50 Jahren stark geschält worden und sei daher bis zum Wipfel faul. Dies habe er bei Windwürfen in diesem Bereich gesehen.
Dieser Feststellung sei die Stellungnahme des Oberförsters entgegen zu halten, wonach am 20. August 1999 mehrere Windwürfe an der Stelle der Holzvorzeige aufgearbeitet worden seien, wobei das aufgearbeitete Holz teilweise braun, aber nicht faul gewesen wäre. Das gesamte Holz habe verkauft werden können, nur einige Erdstücke seien im Wald zurück geblieben. Vom aufgearbeiteten Holz seien etwa 10 % Brennholz und der Rest Schleif- und Sägeholz. Es habe daher aus fachlicher Sicht nicht ein einziger Hinderungsgrund im Sinne der gegenständlichen Urkunde gegen die vorliegende Vorzeige festgestellt werden können, sondern nur eine Vorzeige, die über die Gebühr starke Dimensionen in entsprechender Qualität erwarten lasse. Über die genaue Menge des vorgezeigten Holzes sowie auch deren spezifische Qualität könne aber erst das Abmaß nach der Aufarbeitung Gewissheit geben. Im Übrigen werde auf die Begründung des Bescheides erster Instanz verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 47 Abs. 1 EFRG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Gesetze vom 11. April 1919, LGBl. Nr. 47 und vom 2. Mai 1919, LGBl. Nr. 57 und dieses Gesetzes in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, mit Ausschluss des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführen.
Die Regulierungsurkunde über die Holzbezugsrechte näher bezeichneter Realitäten in der Ortschaft S vom 23. Mai 1866, Nr. 410/a/1866, sieht in den hier wesentlichen Punkten I, III und
V Folgendes vor:
"I.
Das k.k. Aerar gesteht den jeweiligen Besitzern der oben erwähnten und in den nachstehenden Tabellen näher bezeichneten Realitäten zur Deckung ihrer Hausnotdurft die in derselben Tabelle festgesetzten jährlichen Bezüge an Brenn- und Lichtholz, an Bau-, Zeug- und Zaunholz aus den im Abs. II bezeichneten aerarischen Waldungen für immer währende Zeiten zu.
...
Das Brenn- und Lichtholz ist in Wiener Klaftern zur 108 Kubikfuß Rauminhalt in weichem 36-zölligen Scheitholze mittlerer, das ist jener Sorte, welche mit Ausschluss des Moderholzes zwischen der besten Sorte Scheiter und dem Prügelholze bis zu 5 Zoll Durchmesser in der Mitte liegt, bemessen.
III.
Die wirkliche Abgabe des Holzes wird beim Brennholze nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nach den im Walde verfügbaren Holzgattungen stattfinden, daher bessere oder geringere Sorten, nämlich hartes Scheit- oder Prügelholz, oder weiches Scheitholz bester Sorte, oder weiches Prügelholz, jedoch mit angemessener Berücksichtigung des verschiedenen Brennwertes angewiesen und abgegeben werden können. ....
V.
Dem Berechtigten wird gestattet, das ihm nach Absatz I gebührende Holz gegen förstliche Vorzeige und gehörige Absonderung des Bau,- Zeug- und Zaunholzes vom Brennholze und unter genauer Bobachtung der Bestimmungen des Forstgesetzes selbst oder mit seinen eigenen Leuten zu fällen, aufzuarbeiten und aus dem Walde zu schaffen.
Alles Holz ist vor der Ablieferung in geeigneter Weise in Abmaß zu bringen, mit welcher Abmaß erst die wirklich Übergabe des Holzes in das Eigentum des Berechtigten erfolgt.
Ergibt sich bei der Abmaß des Holzes gegenüber der Gebühr ein Unterschied, so ist derselbe im folgenden Jahre auszugleichen. ...."
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der im Verfahren eingeholten Gutachten und rügt insbesondere die mangelnde Befundaufnahme der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen. Er führt aus, die grundlegende Annahme des forstfachlichen Mitgliedes der belangten Behörde, wonach das Schälen der ausgezeigten Stämme durch Rotwild vor ca. 10 bis 20 Jahren erfolgt sei, sei falsch und lasse diesen zu einem unrichtigen Ergebnis gelangen. Die Wesentlichkeit dieser (falschen) Annahme werde vom Sachverständigen selbst hervorgehoben, wenn er im Gutachten ausführe, dass die Fäule des Holzes, die durch die Schälwunde verursacht werde, langsam vor sich gehe. Unter Zugrundelegung des unrichtigen Zeitpunktes des Wildschadens gelange der Sachverständige zu der Annahme, dass lediglich das Erdbloch von einer Rotfäule betroffen sei. Dabei handle es sich mangels entsprechender Befundaufnahme lediglich um eine "Annahme" des Sachverständigen. Nehme man hingegen den richtigen Zeitpunkt der Beschädigung der Bäume, nämlich vor 40 bis 50 Jahren, an, so ließe sich die Angabe des Beschwerdeführer verifizieren, dass die meisten Bäume bis zum Wipfel faul seien. Der Schälungszeitpunkt sei vom Oberförster nicht bestritten worden und der mitbeteiligten Partei bestens bekannt. Auch die Ausführungen des Oberförsters bei der mündlichen Verhandlung hätten dies nicht entkräften können, weil es sich beim aufgearbeiteten Windwurf um keine geschälten Bäume gehandelt habe, wie der Oberförster selbst ausgeführt habe. Die weiters zur Bescheidbegründung herangezogenen Ausführungen des Dipl.Ing. K, wonach geschältes Holz als "Sekunda" veräußert werden könne, sei für solche Bäume zutreffend, in denen der Zeitpunkt der Schälung erst wenige Jahre zurückliege. Bei einem Bestand, der aber bereits vor 40 Jahren geschält worden sei, könnten auch keine Erlöse für "Sekunda" mehr erzielt werden.
Mit diesem Vorbringen in der Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel und damit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzes nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 90/07/0065). Allerdings ist es einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich, Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzuzeigen und Gutachten auch durch auf gleicher fachlicher Ebene angestellte Argumente zu bekämpfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1995, Zl. 93/07/0006, sowie vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0326). Die Behörde ist verpflichtet, sich mit den Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen im Bezug auf seine Grundlagen bekämpft und die Ergänzungsbedürftigkeit der Befundaufnahme aufgezeigt wird, auch dann auseinander zu setzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert sind (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1994, Zl. 93/10/0012, und vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0233).
Der Beschwerdeführer hat während des Verwaltungsverfahrens, sowohl in seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde als auch in der Berufung und in der Verhandlung vor der belangten Behörde als Hauptgrund für seine Beschwerde stets den Umstand genannt, die auch von den Sachverständigen festgestellten Schälschäden (an 3/4 bzw. 70 % der ausgezeigten Bäume) seien nicht nur 10 bis 20 Jahre, sondern bereits 40 bis 50 Jahre alt, die Moderbildung sei daher weiter fortgeschritten, als von den Sachverständigen angenommen und reiche "bis in den Wipfel" dieser Bäume. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, insbesondere das Zutreffen dieser Behauptungen des Beschwerdeführers im Rahmen der in Auftrag gegebenen Gutachten bzw. der forstfachlichen Stellungnahme des fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde einer fachkundigen Überprüfung zu unterziehen.
Die Sachverständigen beider Instanzen sind auf die Behauptung des Beschwerdeführers über das Alter der Schälschäden aber nicht substantiiert eingegangen. So findet sich im Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 18. Jänner 1999 diesbezüglich lediglich die nicht weiter begründete Feststellung, der Bestand sei "vor mindestens 10 Jahren stark geschält" worden und von den vorgezeigten Bäumen wiesen "ca. 3/4 der Bäume" diese Schälschäden auf. Aus dieser Annahme des Sachverständigen ist aber nur zu schließen, dass es keine Schälschäden gibt, die jünger als 10 Jahre sind; zur Widerlegung der Angaben des Beschwerdeführers über das Alter der Schälschäden ist die Befundaufnahme dieses Gutachtens nicht geeignet.
Der Sachverständige der Behörde zweiter Instanz stellte im Befund seines Gutachtens fest, dass etwa 70 % der Stämme zum Teil starke Schälschäden aufwiesen und der Zeitpunkt der Schälung "etwa 10 bis 20 Jahre" zurückliege. Frische Schälschäden seien nicht zu finden. Im diesbezüglichen Gutachtensteil wird auf Grund des angenommenen Alters der Schälschäden - wie auch im erstinstanzlichen Gutachten - von einer Beeinträchtigung durch Rotfäule nur im ersten Stammabschnitt ausgegangen und in Bezug auf allfällige, vereinzelt bei schwächerer Dimension auftretende Moderstämme darauf hingewiesen, dass diese bei der Abmaß nicht anzurechnen seien.
Aus beiden Gutachten ergibt sich aber nicht, auf Grund welcher forstfachlicher Annahmen, Voraussetzungen oder sonstiger Grundlagen bzw. auf Grund welcher Feststellungen an Ort und Stelle die Sachverständigen zur Auffassung gelangten, die Schälschäden seien nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - bereits 40 bis 50 Jahre alt. Die Sachverständigengutachten erschöpfen sich diesbezüglich in der Abgabe eines Urteils, ohne die Tatsachen oder sonstigen Anhaltspunkte, auf die sich diese verfahrensentscheidende Beurteilung gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurde, erkennen zu lassen. Zur Widerlegung der Behauptung des Beschwerdeführers, die Schälschäden seien bereits 40 bis 50 Jahre alt, erweisen sich diese Gutachten daher als nicht geeignet. Dass über den schriftlichen Inhalt der Gutachten hinausgehende Erläuterungen über die Grundlagen der Altersbestimmung durch die Sachverständigen in den mündlichen Verhandlungen vor den Agrarbehörden abgegeben wurden, geht aus den Verhandlungsschriften nicht hervor.
Erst in der Gegenschrift der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird eine diesbezügliche Erklärung versucht und hinsichtlich der Altersbestimmung auf die "Überwallung der Schälwunden," auf eine (nicht näher erläuterte) Auskunft des Revierpersonals der Mitbeteiligten und auf den Augenschein durch den Gutachter verwiesen, welche insgesamt ergeben hätten, dass die Schäden "im Durchschnitt nicht älter als 20 Jahre" (!) seien. Damit begibt sich die belangte Behörde in der Gegenschrift aber sogar in einen Widerspruch zum Inhalt des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachtens, wird doch dort von einem Höchstalter ("10 bis 20 Jahre") und nicht von einem Durchschnittsalter der Schälwunden gesprochen. In der Gegenschrift wird sogar erstmals davon ausgegangen, dass vereinzelte Schälschäden auch älter als 20 Jahre sein könnten, die Gesamtheit der Stämme aber für die Beurteilung heranzuziehen sei. Eine stichprobenweise Überprüfung des Zeitpunktes der Schälung - so wird in der Gegenschrift weiter vermerkt - sei erst nach Durchführung der Durchforstung möglich; es sei dann möglich, einzelne Stämme an der Schälstelle zu durchtrennen und anhand der Jahresringe den Schälzeitpunkt genauestens festzustellen. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor der belangten Behörde, es seien die Bäume bis zum Wipfel faul, wird erstmals in der Gegenschrift argumentativ entgegen getreten.
Die Gegenschrift dient aber nicht zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 97/06/0048, und vom 22. März 1999, Zl. 96/17/0038). Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Kontrolle des angefochtenen Bescheides in der Form und mit dem Inhalt, wie er an die Partei des Verwaltungsverfahrens ergangen ist, und nicht unter Zugrundelegung einer nachgetragenen Ergänzung in wesentlichen Punkten des Tatsachenbereiches (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 95/17/0193). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides war daher auf diese Teile der Gegenschrift nicht Bedacht zu nehmen.
Insoweit sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Begründung zur Entkräftung der Behauptungen des Beschwerdeführers über den Moderbefall der ausgezeigten Bäume auch auf die Aussagen des Oberförsters stützte, wonach bei Windwürfen an der bezeichneten Stelle zwar braunes, nicht aber faules Holz vorgefunden worden sei, so weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass aus dieser Aussage nicht hervorgeht, ob der Oberförster im Zusammenhang mit den Windwürfen von geschältem Holz bzw. von Holz mit alten Schälwunden gesprochen hat, weshalb ohne weitere Feststellungen ein Vergleich mit dem dem Beschwerdeführer ausgezeigten Holz nicht gezogen werden kann. Auch aus der Aussage des Dipl.Ing. K kann nur dann etwas gewonnen werden, wenn die Vergleichbarkeit der von ihm als "Sekunda" bezeichneten Holzqualität mit der dem Beschwerdeführer ausgezeigten Holz feststeht.
Dazu kommt, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er selbst habe anlässlich von Windwürfen "bis zum Wipfel faules" Holz gesehen, welches im Gegensatz zu den zitierten Angaben des Oberförsters zu stehen scheint, im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar auseinander gesetzt hat.
Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Verfahrensmangel erweist sich auch als für den Verfahrensausgang relevant.
Entgegen der Ansicht der MP in ihrer Gegenschrift besteht zwischen dem Alter der Schälschäden und der Wahrscheinlichkeit und Ausbreitung von Moderbefall und damit der Holzqualität des vorgezeigten Holzes ein Zusammenhang. In der Bestreitung des Alters der Schäden durch den Beschwerdeführer liegt (auch) eine Bestreitung der vom Sachverständigen angenommenen Qualität des vorgezeigten Holzes; der Zeitpunkt der Beschädigung der Stämme erscheint daher für die Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß das Holz dem urkundlich definiertem Brennholzsortiment entspricht, relevant.
Träfe die Behauptung des Beschwerdeführers über das Alter der Schälschäden zu, so könnte der Anteil von Stämmen mit Moder in einem 50 % ihres Volumens übersteigenden Umfangs weitaus höher sein als bisher angenommen. Es wäre diesfalls nicht gänzlich auszuschließen, dass - selbst unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Stämme ohne Schälschäden - auf Grund der mangelnden Qualität der übrigen Stämme insgesamt nicht mehr von einer den urkundlichen Rechten entsprechenden Holzauszeige gesprochen werden kann.
Auch der Einwand der MP in der Gegenschrift, Moderholz, das wider Erwarten bei der Schlägerung und Aufarbeitung anfalle, sei auf die Holzgebühr nicht anzurechnen, weshalb keinesfalls von einer Benachteiligung des Beschwerdeführers auszugehen sei, führt zu keiner anderen Einschätzung der Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels. Eine Holzauszeige, wo von vornherein zu erwarten wäre, dass ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem mangels Qualität auf die Holzgebühr gar nicht anrechenbaren und dem qualitativ entsprechenden Holz vorläge, entspräche - selbst wenn der anrechenbare Anteil den Anspruch abdeckte oder die Ausgleichsregelung des Pkt. V, 4. Absatz, der Regulierungsurkunde Platz griffe - nicht den urkundlichen Rechten eines Einforstungsberechtigten. Aus der Berechtigung eines Eingeforsteten, das ausgezeigte Holz selbst zu schlägern, aufzuarbeiten und aus dem Wald zu schaffen (vgl. Pkt. V der Regulierungsurkunde), erwächst dem Verpflichteten nämlich kein Recht, sich durch eine solche Auszeige der (unentgeltlichen) Arbeitsleistung des Berechtigten für Zwecke der Durchforstung der eingeforsteten Waldung zu bedienen. Auch diese Überlegung zeigt die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels auf.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Juli 2001
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt VerfahrensmängelBeweismittel SachverständigenbeweisAnforderung an ein GutachtenGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070013.X00Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009