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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs2Leitsatz
Einstellung eines von amtswegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens aufgrund erst nachträglich hervorgekommener materieller Klaglosstellung bereits zum Zeitpunkt des Unterbrechungsbeschlusses nach Zurückziehung der Beschwerde; Antrag der Landesregierung auf Einstellung des GesetzesprüfungsverfahrensSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25. November 1996 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck als Grundverkehrsbehörde I. Instanz, mit dem der auf Grund des Kaufvertrages vom 1./19. Dezember 1994 vorgesehenen Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft in EZ 608, GB Igls, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt worden war, keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich eine beim Verfassungsgerichtshof zu B50/97 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Aus Anlaß dieses Verfahrens hat der Verfassungsgerichtshof am 26. Februar 1998 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der lita des §11 Abs1 und der nachfolgenden Bezeichnung lit "b)" des Gesetzes vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996), Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 61/1996, von Amts wegen zu prüfen.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1998 zogen die Beschwerdeführer die Beschwerde zurück, da nach Abschluß einer Vertragserneuerungsvereinbarung vom 2. Oktober 1997 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung mit Bescheid vom 9. Jänner 1998 erteilt worden sei.
Die Tiroler Landesregierung beantragte mit Schriftsatz vom 30. Juni 1998, das Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen.
Mit Beschluß vom 1. Oktober 1998 hat der Verfassungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren B50/97 eingestellt.
Da - anders als in dem in Art140 Abs2 B-VG geregelten Fall - die materielle Klaglosstellung, wie erst nachträglich hervorgekommen ist, hier schon in dem Zeitpunkt vorlag, als die Unterbrechung des Verfahrens durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wurde, der Verfassungsgerichtshof demnach die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr iSd Art140 Abs2 B-VG "anzuwenden" hatte, war das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des §62 Abs4 VerfGG einzustellen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G83.1998Dokumentnummer
JFT_10018995_98G00083_00