Wenn auch Zeugen üblicherweise getrennt einvernommen werden, so ist eine gemeinsame Befragung jedenfalls nicht von vornherein unzulässig und macht die solcherart erlangten Aussagen nicht zwangsläufig unglaubwürdig; diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach dem im Verwaltungs(straf)verfahren geltenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gemäß §46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.