RS UVS Niederösterreich 1999/03/25 Senat-KS-98-059

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Rechtssatz

Voraussetzung für eine bescheidmäßige Ermahnung sind gemäß §21  Abs1

VStG geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass der Besuch einer Bank länger als 10 Minuten dauern kann. Als der Beschuldigte feststellte, dass mehrere Personen vor den Schaltern angestellt waren, hätte ihm bereits klar sein müssen, dass zwischen dem Abstellen und dem Entfernen des KFZ mehr als 10 Minuten vergehen könnten. Im Lichte des Berufungsvorbringens, "nicht andauernd auf die Uhr gesehen" zu haben, "ob bereits 10 Minuten verstrichen waren oder nicht", ist anzunehmen, dass der Beschuldigte die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, zumindest indiziert sein Verhalten aber auffallende Sorglosigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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