Der Berufungswerber selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, er sei derzeit ohne Beschäftigung, habe die Mittelschule abgebrochen und eine Lehrstelle aufgegeben, besitze weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen, sodass er bei Nichtgewährung der Stundung keine andere Möglichkeit hätte, als die Freiheitsstrafe anzutreten. Schon auf Grund dieses Vorbringens kann der erstinstanzlichen Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die besagte Geldstrafe uneinbringlich sei.