Während eine Wegweisung nach § 38a Abs 1 SPG eine
bestimmte Tatsache voraussetzt, wonach man einen bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person prognostizieren kann, rechtfertigt die (bloße) Ausübung psychischer Gewalt ohne Hinzutreten weiterer Gefährdungsmomente eine Wegweisung oder
Verhängung eines Rückkehrverbotes keinesfalls. So orientiert sich § 38a SPG am Begriff des "gefährlichen Angriffs", während die (Gerichtsverfahrens-)Bestimmung des § 382b EO ausdrücklich auch auf das psychische Leid abstellt. Würde die psychische Gewalt bereits die Befugnisausübung des § 38a SPG auslösen, hätte dies häufig einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre von Personen zur Folge, da psychische Gewalt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur schwer in der kurzen Zeitspanne des Einschreitens festgestellt werden kann. In einem derartigen Fall stellt nämlich der § 382b EO auf die Unzumutbarkeit
vom Gericht in einem Verfahren zu prüfen.