TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/27 2001/08/0125

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Mai 2001, Zl. MA 15-II-A 18/2001, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Nichtigerklärung eines Bescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei Obmann eines näher bezeichneten Vereins gewesen, der bereits am 15. Dezember 1999 durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst worden sei. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. März 2001, MA 15- II-A 4-5/2001, habe die belangte Behörde festgestellt, dass zwei näher bezeichnete Mitarbeiter dieses Vereins zu diesem in der Zeit vom 4. März 1999 bis 29. September 1999 bzw. vom 4. März bis 30. Juni 1999 in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden seien. Der Beschwerdeführer habe am 4. Mai 2001 bei der belangten Behörde die Nichtigerklärung dieses Bescheides beantragt, weil der Verein im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides nicht mehr existent gewesen sei.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid habe die belangte Behörde diesen Antrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen.

Der der Beschwerde in Ablichtung beigeschlossene angefochtene Bescheid ist nach Hinweisen auf den Getzestext des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zum einen damit begründet, dass gem. § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Rechtsanspruch auf Behebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 bis 4 ASVG zustehe und überdies eine Behebung gem. § 68 Abs. 2 AVG auch deshalb unzulässig sei, weil den beiden Dienstnehmern, denen dieser Bescheid zugestellt worden sei, Rechte aus diesem Bescheid erwachsen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer beharrt in seiner (ausschließlich im eigenen Namen erhobenen) Beschwerde weiterhin darauf, dass der Bescheid vom 5. März 2001 als nichtig aufzuheben sei, da er an keinen existenten Adressaten gerichtet gewesen ist und "mangels existierenden Bescheidadressaten aus diesem Rechtsakt ohnedies niemandem ein Recht erwachsen sein kann."

Der Beschwerdeführer übersieht damit weiterhin den von der belangten Behörde zurecht ins Treffen geführten und sich schon unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 68 Abs. 7 AVG ergebenden Umstand, dass niemandem ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Behörde von ihrem Behebungsrecht gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Gebrauch macht. Schon deshalb hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mangels Bestehens eines subjektiven öffentlichen Rechts zurecht zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer übersieht aber ferner, dass seine Rechtssphäre von einem nicht an ihn gerichteten, sondern an einen anderen Bescheidadressaten (hier: an einen nach den Beschwerdebehauptungen bereits aufgelösten Verein) ergangenen Bescheid in keiner Weise tangiert wird, insbesondere auch dann nicht, wenn dieser Bescheid mangels rechtlicher Existenz seines Adressaten ins Leere gegangen wäre, und wenn man in Rechnung stellt, dass der Beschwerdeführer seinerzeit Organ dieses Vereins gewesen ist.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gem. § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2001

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080125.X00

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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