Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwGH 17.1.1995, 93/07/0126; in diesem Erkenntnis wird vom Verwaltungsgerichtshof weiter darauf hingewiesen, dass der Verpflichtete nach § 31 Abs 3 Wasserrechtsgesetz mit einer solchen zwangsweisen Realisierung rechnen muss). Bei einer Verfahrensanordnung nach § 360 Abs 1 erster Satz Gewerbeordnung ist jedoch mit einer solchen zwangsweisen Realisierung nicht zu rechnen; hat doch die Behörde gemäß § 360 Abs 1 zweiter Satz leg. cit. die Maßnahmen, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendig sind, mit Bescheid zu verfügen. Schon aus diesem Grund ist ein Eingriff in die subjektiven Rechte des Adressaten durch eine solche Anordnung ausgeschlossen (VwGH 8.109.1996, 96/04/0168).