RS UVS Vorarlberg 1999/04/15 1-0078/99

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Rechtssatz

Nach §4 Abs5 StVO ist ein gegenseitiger Identitätsnachweis

der Unfallbeteiligten Voraussetzung dafür, dass die primär

vorgesehene Verständigung der nächsten Polizei- oder

Gendarmeriedienststelle nach §4 Abs5 erster Satz StVO

unterbleiben darf. Insoweit gibt der Spruch des angefochtenen

Straferkenntnisses ("... nicht verständigt, obwohl Sie dem

Geschädigten .... nicht nachgewiesen haben.") die maßgebliche

Rechtslage nicht genau wieder. Eine inhaltliche

Rechtswidrigkeit ist darin jedoch nicht gelegen, da das Tatbild

der aus der genannten Bestimmung abzuleitenden

Verwaltungsübertretung in der Unterlassung der Meldung

eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und

darin besteht, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub

erstattet wird.

Schlagworte
VwGH 21.1.1983, 81/02/0130
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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