Nach §4 Abs5 StVO ist ein gegenseitiger Identitätsnachweis
der Unfallbeteiligten Voraussetzung dafür, dass die primär
vorgesehene Verständigung der nächsten Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle nach §4 Abs5 erster Satz StVO
unterbleiben darf. Insoweit gibt der Spruch des angefochtenen
Straferkenntnisses ("... nicht verständigt, obwohl Sie dem
Geschädigten .... nicht nachgewiesen haben.") die maßgebliche
Rechtslage nicht genau wieder. Eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit ist darin jedoch nicht gelegen, da das Tatbild
der aus der genannten Bestimmung abzuleitenden
Verwaltungsübertretung in der Unterlassung der Meldung
eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und
darin besteht, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub
erstattet wird.