Dem Berufungswerber wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe "keine geeigneten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt, mitgeführt, obwohl der Umweltdatenträger, mit welchem das Fahrzeug ausgestattet war, für diesen Zweck eingestellt" gewesen sei. Unter Hinweis auf den hier vorliegenden Sachverhalt hätte dem Beschuldigten nach Ansicht des Verwaltungssenates jedoch vorgeworfen werden müssen, dass er am Tattag zur Tatzeit eine Transitfahrt durchgeführt hat, ohne dass Ökopunkte von dem im Fahrzeug eingebauten Umweltdatenträger abgebucht wurden, da dieser unberechtigterweise auf ökopunktfreie Fahrt eingestellt war.