RS UVS Vorarlberg 1999/04/21 1-0033/99

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Rechtssatz

Nach §14 Abs1 Z1 Führerscheingesetz hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des §102 Abs5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen. Gemäß §14 Abs2 leg cit sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauerenden Standort des Fahrzeuges entfernt, von der Bestimmung des Abs1 ausgenommen. Dass sich der Beschuldigte bei der Anhaltung in einem Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges entfernt, befunden hat, wurde vom Anzeigeleger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat bestätigt. Die Angabe des Anzeigelegers, dass er davon ausgegangen sei, der Beschuldigte beabsichtige diesen 10 km-Umkreis zu überschreiten, ist nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht relevant. Dem Beschuldigten wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kein Versuch einer Zuwiderhandlung gegen die obige Bestimmung zur Last gelegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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