Handelt es sich bei einem Reinhalteverband um eine durch Bundesgesetz eingerichtete Körperschaft gemäß der §§ 74 iVm 87 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr. 215 idgF, so unterliegt dieser nicht dem Anwendungsbereich des Kärntner Auftragsvergabegesetzes. Da einem Reinhalteverband neben Gemeinden auch juristische und natürliche Personen des Privatrechtes angehören können, (vgl. VwSlg. 1281 A/1986) ist ein solcher jedenfalls nicht als Gemeindeverband im Sinne des § 9 Kärntner Auftragsvergabegesetz und § 7 Bundesvergabegesetz sowie Art 116 B-VG anzusehen, sondern unterliegt hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches dem Bundesvergabegesetz und damit der bundesrechtlichen Vergabekontrolle.