RS UVS Niederösterreich 1999/05/04 Senat-MD-98-478

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Rechtssatz

Das Einfahren entgegen dem angebrachten Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" und das fortgesetzte Befahren der Einbahnstraße in der unzulässigen Fahrtrichtung stellen zwei verschiedene Delikte dar, welche zu Recht eine gesonderte Tatanlastung rechtfertigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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