RS UVS Niederösterreich 1999/05/11 Senat-AM-98-018

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Veröffentlicht am 11.05.1999
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Rechtssatz

Bei einer Lasermessung hat der Winkel zwischen Fahrzeug und Straßenachse auf die Gültigkeit der Messung keinen Einfluss. Jeder Winkel, der zwischen dem Lasermessstrahl und der Straßenachse bzw der Fahrtrichtung des gemessenen Fahrzeuges gebildet wird, wirkt sich so aus, dass die gemessene Geschwindigkeit geringer ist als jene, die das gemessene Fahrzeug tatsächlich gefahren ist. Bei Lasermessungen wirkt sich also (anders als bei Radarmessungen, wo dieser Winkel eingerechnet wird) der Winkel immer zugunsten des Beschuldigten aus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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