RS UVS Niederösterreich 1999/05/12 Senat-PL-98-107

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Veröffentlicht am 12.05.1999
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Rechtssatz

Gegenstand einer Baueinstellung gemäß §29 Z1 NÖ Bauordnung 1996 können nur Bauvorhaben sein, die einer Baubewilligung oder Bauanzeige bedürfen. Dem Spruch des Straferkenntnisses muss zu entnehmen sein, ob es sich bei den vorgenommenen Arbeiten um anzeige- oder bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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