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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
GSVG 1978 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Oktober 1996, Zl. MA 15-II-M 27/96, betreffend Höhe von Beitragsgrundlagen nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstrasse 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-
- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war vom 5. Oktober 1989 bis zum 31. März 1992 auf Grund einer Gewerbeberechtigung "Zurverfügungstellung von Körpertrainingsgeräten" gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 GSVG pflichtversichert.
Mit 31. Dezember 1991 wurde der Betrieb des Beschwerdeführers an die M GmbH, deren geschäftsführender und wesentlich - zuletzt zu 100% - beteiligter Gesellschafter der Beschwerdeführer war, gegen Übernahme des Anlagevermögens zu Buchwerten sowie gegen Übernahme aller Verbindlichkeiten verkauft, woraus sich ein steuerlicher Veräußerungsgewinn von S 381.361,38 ergab. Der an den Beschwerdeführer gerichtete rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vom 16. Juni 1995 weist nach den Feststellungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt im erstinstanzlichen Verfahren für das Jahr 1991 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 461.485,-- aus. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt wurde von diesem Einkommensteuerbescheid gemäß § 229 GSVG am 9. November 1995 durch eine "Rückmeldung Bemessungsdaten" des Bundesrechenzentrums in Kenntnis gesetzt. Am 22. März 1996 teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit, dass er Anlagegegenstände aus seinem Einzelunternehmen entnommen und in seine M GmbH eingebracht habe. Er ersuche, "die Vorschreibung zu korrigieren, da die Beiträge zur Gänze im Unternehmen wieder investiert wurden".
Mit Bescheid vom 6. Mai 1996 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt Folgendes fest:
"Die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für 1991 beträgt gemäß § 25a GSVG monatlich S 35.000,--, jene für 1994 beträgt gemäß § 25 GSVG S 42.000,-- monatlich."
Sie führte aus, dass eine in § 25 Abs. 2 Z 3 (nach der damaligen Rechtslage richtig wohl Z 2) GSVG vorgesehene Herauslösung des Veräußerungsgewinnes nicht in Betracht komme, weil derartige Gewinne dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Beschwerdeführers zugeführt werden müssten, was bei einer Einbringung in die M GmbH nicht der Fall sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den dagegen erhobenen Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Über die dagegen erhobene, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. September 1997, B 4861/96, abgelehnte und mit Beschluss vom 12. Dezember 1997 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG in der hier bezogen auf den Zeitraum des Jahres 1991 anzuwendenden, am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Fassung der 17. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 295/1990, an der sich auch für den zweiten hier zu behandelnden Zeitraum (1994) nichts Wesentliches geändert hat, ist die gemäß § 25 Abs. 1 GSVG ermittelte Beitragsgrundlage auf Antrag des Versicherten um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge zu vermindern, wenn nachgewiesen wird, dass der gesamte auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der klaren Absicht des Gesetzgebers soll daher ein Veräußerungsgewinn nur dann die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG nicht erhöhen, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt ist. Die Investition eines solchen Veräußerungsgewinnes in eine GesmbH stellt aber auch dann keine derartige begünstigte Verwendung dar, wenn der Beschwerdeführer an dieser - wie im vorliegenden Fall - wesentlich oder zur Gänze beteiligt ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/08/0280, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Juli 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080638.X00Im RIS seit
29.11.2001