Den §§ 3 und 7 des Straßen- und Schienenverkehrstatistikgesetzes und dem § 8 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung ist zu entnehmen, dass sie nicht schlechthin - unabhängig vom Unternehmensgegenstand - jeden Unternehmer zur Auskunftserteilung gemäß § 8 der Schienengüterverkehrsstatistikverordnung verpflichten, sondern solche Auskunftspflichten nur bestimmten, im Bereich des Güter- und Personenverkehrs tätigen Unternehme(r)n auferlegt werden. Daraus folgt, dass den Anforderungen an eine konkrete Anlastung im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen wird, wenn der Grund, warum der Beschuldigte zur Ausfüllung und Übersendung von verkehrsstatistischen Unterlagen an das Österreichische Statistische Zentralamt verpflichtet gewesen sein soll, nicht angegeben wird.