RS UVS Wien 1999/05/20 04/G/33/242/99

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Rechtssatz

Den §§ 3 und 7 des Straßen- und Schienenverkehrstatistikgesetzes und dem § 8 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung ist zu entnehmen, dass sie nicht schlechthin - unabhängig vom Unternehmensgegenstand - jeden Unternehmer zur Auskunftserteilung gemäß § 8 der Schienengüterverkehrsstatistikverordnung verpflichten, sondern solche Auskunftspflichten nur bestimmten, im Bereich des Güter- und Personenverkehrs tätigen Unternehme(r)n auferlegt werden. Daraus folgt, dass den Anforderungen an eine konkrete Anlastung im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen wird, wenn der Grund, warum der Beschuldigte zur Ausfüllung und Übersendung von verkehrsstatistischen Unterlagen an das Österreichische Statistische Zentralamt verpflichtet gewesen sein soll, nicht angegeben wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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