Das Abschiebungsverbot gemäß § 21 Abs 2 erster Satz AsylG dient dazu, Asylwerber vor Rückbeförderung in den Herkunftsstaat zu bewahren, solange das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Nur im Fall einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Werbers ist dieser Schutz absolut, dh, es darf keinerlei Maßnahme der Außerlandesschaffung getroffen werden, weil eben das Recht zum Aufenthalt besteht; bei Fehlen einer solchen Berechtigung gilt das Abschiebungsverbot - im Sinne vom Zweck des Gesetzes der Gewährung von Schutz vor Verfolgung - nur für den Herkunftsstaat. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht im § 21 Abs 2 AsylG nicht einen uneingeschränkten Schutz vor Abschiebung. So hat er ausgesprochen, daß als Herkunftsstaat nur jener Staat zu betrachten ist, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt und in dem er behauptet, verfolgt zu werden (VwGH 29.5.1998, 98/02/0044).
Nachdem der Beschwerdeführer aber zu keiner Zeit behauptet hat, in Ungarn verfolgt zu werden, widerspricht eine Abschiebung in dieses Land nicht dem Gesetz.