Die ohne richterlichen Auftrag erfolgten Aufforderungen, wegen Verdachtes einer Sachbeschädigung zum Gendarmerieposten mitzukommen und vor dem Gendarmerieposten den Kofferraum des gelenkten Fahrzeuges zu öffnen, wurden gemäß Artikel V EGVG im Dienste der Strafjustiz vorgenommen. Die Gesetzmäßigkeit einer solchen Maßnahme setzt jedoch gemäß § 24 StPO unter anderem voraus, dass das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann (VwGH 13.11.1991, 91/01/0135 u. andere). Jedoch bestand in dieser Situation für die Beamten keinesfalls Gefahr im Verzug, da sie mit Funkgeräten ausgerüstet waren, sodass bereits bei der ersten Kontaktaufnahme eine Verbindung mit dem zuständigen Richter hergestellt hätte werden können (VfGH 29.9.1992, B 1282/90-27), und da am Gendarmerieposten auch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Richter möglich gewesen wäre. Es wäre somit möglich gewesen, den richterlichen Auftrag für die Nachschau im Kofferraum des PKWs mündlich einzuholen. Unter den Schutz des Hausrechtes fällt auch das Durchsuchen eines solchen Kofferraumes (VfSlg. 9525). Da die angeführten Aufforderungen als ein Verwaltungsakt anzusehen sind, ist dieser bereits durch die Öffnung des Kofferraumes als rechtswidrig festgestellt, weshalb die Prüfung weiterer Rechtswidrigkeiten (hinsichtlich der Aufforderung zum Mitkommen) nicht mehr erforderlich war (VwGH 2.6.1998, 97/01/0754).