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000;Norm
AlVG 1977 §12 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Dr. S, Rechtsanwältin in W, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 1. Juli 1997, Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Einstellung des Karenzurlaubsgelds, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. November 1996 stellte das Arbeitsmarktservice Wien das am 21. Jänner 1994 angefallene Karenzurlaubsgeld der Beschwerdeführerin ab dem 18. Jänner 1995 mit der Begründung ein, die Beschwerdeführerin habe auf Grund ihrer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin ab dem 18. Jänner 1995 im Jahre 1995 einen steuerpflichtigen Gesamtumsatz in Höhe von S 540.935,--, sohin monatlich S 46.632,40, erzielt. 11,1% dieses monatlichen Umsatzes überstiegen die für das Jahr 1995 maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze von S 3.452,--. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 4 lit. a und § 58 AlVG seien ab dem 18. Jänner 1995 weggefallen und der Anspruch ab diesem Zeitpunkt gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, der Jahresabschluss habe ergeben, dass sie auf Grund der Betriebsausgaben im Kalenderjahr 1995 kein steuerpflichtiges Einkommen, ja einen Verlust von ca. S 10.000,-- erzielt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung im Wesentlichen mit der schon von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Begründung keine Folge, wobei sie hinzufügte, dass "von 1.1.94 bis 30.4.95 der Umsatz (und nicht etwa ausschließlich das Einkommen) entscheidend" gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für den Zeitraum über den 18. Jänner 1995 hinaus darauf, dass "für diesen Zeitraum § 26 Abs 3 lit e AlVG in Verbindung mit § 5 Abs 2 lit a bis c des ASVG insofern noch nicht anwendbar war, als nach den damals geltenden Bestimmungen die geringfügige Beschäftigung nur nach dem erzielten Einkommen beurteilt wurde". Die von der belangten Behörde herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen seien frühestens mit 1. Jänner 1996 in Kraft getreten.
Gemäß § 26 Abs. 3 (i.d.F. BGBl. Nr. 609/1977) haben keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld u.a. Mütter, die selbständig erwerbstätig sind (lit. b).
Gemäß § 26 Abs. 4 lit. d AlVG (i.d.F. BGBl. Nr. 817/1993) haben Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen jedoch u.a. Mütter, die auf andere Art selbständig erwerbstätig sind und daraus im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz erzielen, von dem 11,1 v.H. die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt.
Diese Fassung des § 26 Abs. 4 AlVG (und damit die Maßgeblichkeit nur des Umsatzes bei selbständiger Erwerbstätigkeit für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld) erfuhr durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, zwar insofern eine Änderung, als nunmehr neben dem durch die selbständige Tätigkeit der Bezieher von Karenzurlaubsgeld erzielten Umsatz auch deren Einkommen für wieder maßgeblich erklärt wurde, und zwar durch einen Verweis auf § 12 Abs. 6 (i.V.m. § 36a oder § 36b) AlVG. Nach den Übergangsbestimmungen zu dieser Neufassung (§ 79 Abs. 19 erster Satz, erster Halbsatz sowie zweiter Satz AlVG i.d.F. BGBl. Nr. 297/1995) gelten die genannten Änderungen - bezogen auf Ansprüche bis zum 31. Dezember 1995 - aber nur für solche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1995 liegt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 96/08/0286), jedenfalls aber ab 1. Jänner 1996.
Der Beurteilung des vorliegenden, vor dem 30. April 1995 angefallenen Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld hat die belangte Behörde daher zutreffend § 26 Abs. 4 lit. d AlVG i.d.F. BGBl. Nr. 817/1993 zu Grunde gelegt. Die Feststellungen über den von der Beschwerdeführerin im Jahre 1995 erzielten Umsatz und die für das Jahr 1995 maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze wurden nicht bestritten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld liegen daher ab dem Beginn der selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin am 18. Jänner 1995 nicht mehr vor. Das Karenzurlaubsgeld war gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 AlVG ab diesem Zeitpunkt einzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 95/08/0019).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Juli 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080496.X00Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014