TE Vfgh Beschluss 1998/10/5 KI-5/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VwGG §33a

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch VfGH und VwGH; keine Unzuständigkeitsentscheidung des VwGH durch Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter brachte durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur "Einbringung eines Antrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof (...) und dem Verwaltungsgerichtshof (...)" ein.

Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Beschluß vom 10. Juni 1997, B3172/96-3, die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt, die der Einschreiter gegen den Bescheid des UVS Wien vom 14. August 1996, Z UVS-01/ /4900092/96 erhoben hatte. Mit diesem Bescheid war eine Schubhaftbeschwerde des Einschreiters unter Hinweis auf ein bestehendes durchsetzbares Aufenthaltsverbot als unbegründet abgewiesen worden.

Mit Beschluß vom 18. September 1997 wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde unter Berufung auf §33a VwGG ab.

Nach Ansicht des Einschreiters liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor, da "beide in dieser Angelegenheit angerufenen Gerichtshöfe ihre Zuständigkeit zur meritorischen Beschwerdeerledigung verneinten."

2. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt unter anderem voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage eines verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall deshalb nicht herangezogen werden kann, weil sich die Rechtslage seit 1. Jänner 1998 geändert hat: Während nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I 1997/88 der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde unter der Voraussetzung ablehnen konnte, daß der Verwaltungsgerichtshof die Sache inhaltlich überprüft, besteht seit der Novelle BGBl. I 1997/88 gemäß §33a VwGG ein Ablehnungsrecht auch für den Verwaltungsgerichtshof.

Der Einschreiter bringt ua. vor, daß der Verwaltungsgerichtshof ihm "die Beschwerdemöglichkeit und damit auch jede Beschwer alleine in Bezug auf die bloße Zufälligkeit seiner zeitgleich mit der Einbringung der Haftbeschwerde erfolgten Haftentlassung" abgesprochen habe. Damit habe er dem Einschreiter die Möglichkeit genommen, "die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt und (...) Schadenersatz aufgrund einer solchen Feststellung zugesprochen zu erhalten."

Dem ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof seinen Beschluß nicht darauf gestützt hat, daß nach erfolgter Haftentlassung kein Schubhaftbeschwerderecht bestehe. Er verweist vielmehr auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung aufgrund seiner ständigen Rechtsprechung (Erkenntnisse vom 8. September 1995, Z95/02/0220, und vom 25. April 1997, Z96/02/0236), wonach die belangte Behörde im Rahmen der Schubhaftprüfung weder zu prüfen hat, ob ein Aufenthaltsverbot noch durchsetzbar oder aufrecht ist, bzw. ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint).

Der vom Einschreiter beabsichtigte Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wäre schon allein deswegen zurückzuweisen, weil der Verwaltungsgerichtshof mit dem vorgelegten Beschluß keine Unzuständigkeitsentscheidung gefällt hat.

Der vorliegende Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist deshalb wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen.

3. Dies wurde gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Verwaltungsgerichtshof, Ablehnung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:KI5.1998

Dokumentnummer

JFT_10018995_98K00I05_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten