Im Falle einer Bestellung eines Bevollmächtigten sind zwar die strengen Bestellungskriterien wie für einen verantwortlichen Beauftragten nicht vorgesehen. Dafür entbindet aber die Bestellung eines Bevollmächtigten das vertretungsbefugte Organ nach §9 Abs1 VStG nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, vielmehr bleibt diese neben der Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten aufrecht (vgl. Erk. Des VwGH vom 27.9.1988, Zl. 88/08/0088). Dies bedeutet, dass das vertretungsbefugte Organ ebenso wie der Bevollmächtigte nicht bloß für vorsätzliche Nichtverhinderung im Sinne des §9 Abs6 VStG, sondern für die fahrlässige Herbeiführung oder Duldung einer strafbaren Handlung verantwortlich ist.