§28 AZG sieht auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines bestellten Bevollmächtigten vor, wozu es u. a. erforderlich ist, dass dieser Bevollmächtigte mit der erforderlichen Anordnungs- und Entscheidungsbefugnis für den ihm übertragenen Aufgabenbereich ausgestattet ist. Im Falle einer Bestellung eines Bevollmächtigten sind zwar die strengen Bestellungskriterien wie für einen verantwortlichen Beauftragten nicht vorgesehen. Dafür entbindet aber die Bestellung eines Bevollmächtigten das nach §9 Abs1 VStG vertretungsbefugte Organ nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, vielmehr bleibt diese neben der Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten aufrecht.