RS UVS Niederösterreich 1999/06/29 Senat-AB-99-013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Das NÖ Vergabegesetz räumt ausschließlich dem antragstellenden Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber subjektive Berechtigungen ein. Einem Mitbieter kommt keine Parteistellung zu.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten