Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt auch im äußeren (nicht umzäunten) Bereich des Firmengeländes auf einem firmeneigenen Parkplatz nicht vor, wenn dieser Platz bei der jeweiligen Einfahrt neben offenstehenden, aber zum Absperren geeigneten Vorrichtungen (Schranken, Kette) eine Tafel mit folgendem Wortlaut aufweist: "Privatgrundstück, Benützung nur für Werksangehörige der Steyr-Daimler-Puch Fahrzeugtechnik GesmbH auf eigene Gefahr." Damit wurde nämlich mit dem Hinweis auf "Privatgrund" die Benützung des Parkplatzes ausdrücklich nur einem geschlossenen und von vornherein feststehenden Personenkreis auf eigene Gefahr gestattet. Daran ändert auch nichts ein weiterer Vermerk auf dieser Tafel, wonach im Betrieb zumindest auf dem Werksgelände und auf dem Parkplatz die Straßenverkehrsordnung gelte. So hat dieser Hinweis (beim angeführten Sachverhalt) ausschließlich zivilrechtliche Bedeutung und begründet keinen Strafanspruch wegen Missachtung der Straßenverkehrsordnung. Aufgrund der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes haben nämlich auch im Werksgelände gewisse Verkehrsregeln zu gelten, und bleibt es dem Grundeigentümer unbenommen, welche Verkehrsregeln er innerhalb seines Werksgeländes aufrecht hält.