§ 60 Abs 3 StVO schreibt unter den normierten Voraussetzungen vor, dass Fahrzeuge ausschließlich auf der Fahrbahn zu beleuchten sind. Daher kann ein Radfahrer, der mit einem unbeleuchteten Fahrrad einen Gehsteig - und somit nicht die Fahrbahn - befährt, diese Bestimmung nicht übertreten.