Die Bestimmung des § 76 Abs 1 StVO regelt nur das Verhalten von Fußgängern (die grundsätzlich auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen haben und die Fahrbahn nicht überraschend betreten dürfen), wohingegen in § 46 Abs 1 leg cit die Vorausetzungen für die Benützung von Autobahnen geregelt sind, wonach diese im Regelfall nur mit qualifizierten Kraftfahrzeugen benützt werden dürfen. Die Benützung der Autobahn zu Fuß, um an einer Demonstration gegen Tiertransporte teilzunehmen und in weiterer Folge durch Verweilen auf der Fahrbahn den Verkehr zu behindern, verstößt jedenfalls gegen die Bestimmung des § 46 Abs 1 StVO, unabhängig davon, ob die Teilnehmer der Demonstration als Fußgänger im Sinne des § 76 StVO anzusehen sind oder nicht.