Spikes gelten nicht als Schneeketten. Wurde von der zuständigen Straßenpolizeibehörde auf einer Straße eine Schneekettenpflicht verordnet, so haben sich alle Lenker von Kraftwagen, auch solche deren Räder mit Spikes bestückt sind, daran zu halten. Dies auch dann, wenn der betreffende Fahrzeuglenker subjektiv der Ansicht ist, dass das Befahren der betreffenden Straße, für die die Schneekettenpflicht verordnet wurde, auch mit Spikesreifen möglich ist.