Die Übertretungen eines Firmeninhabers nach § 74 Abs 1 BauV und § 154 Abs 1 BauV werden auch dann, wenn die diesbezüglichen Mängel auf einer inländischen Baustelle auftreten, im Ausland begangen, wenn sich der Sitz des betreffenden Unternehmens im Ausland befindet. So handelt es sich bei diesen Übertretungen nicht um Erfolgsdelikte, weshalb als Tatort grundsätzlich der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen ist. Dort sind nämlich die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu treffen, weshalb es in diesen Fällen auf die Lage der (betroffenen) Baustelle nicht ankommt.