RS UVS Oberösterreich 1999/08/06 VwSen-221641/2/Ga/Km

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

So lange keine Kündigung bzw Widerruf iSd § 11 Abs2 und 3 RAO 1945 des Mandates durch die Partei erfolgt, kann sich ein Rechtsanwalt auf ein Mißverständnis zwischen ihm und der Partei als unabwendbares bzw unvorhergesehenes Ereignis und bloß minderes Versehen nicht berufen.

Berufung abgewiesen, Bescheid bestätigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten