Auch wenn eine Person die Aufsicht über Arbeiter einer GmbH beim Errichten von Plakatwänden ohne Baubewilligung innehat, ist diese Person nicht als "bevollmächtigter Vertreter der GmbH" für die bewilligungslose Errichtung verantwortlich, wenn sie hiebei selbst als Dienstnehmer im Namen und Auftrag der Firma tätig ist und das Unternehmen nicht im Sinne des § 9 Abs 1 oder Abs 2 VStG vertritt. So war der Auftrag, wegen Reparaturbedürftigkeit der vorhandenen Plakatwände die "erforderlichen Arbeiten durchzuführen", worunter der Abbruch dieser Plakatwände und die gegenständlichen Neuerrichtungen der drei veränderten Plakatwände fiel, von der Firmeninhaberin an ihre Angestellten (an den betreffenden Dienstnehmer) weitergegeben worden.