Zwei selbständig zu bestrafende Verwaltungsübertretungen liegen vor, wenn mit einem Luftfahrzeug ein Flug vorgenommen wird, obwohl 1) die hiefür gemäß §§ 3 Abs 4 Z 1 und 40 Abs 1 Z 4 ZLLV vorgeschriebene Nachprüfung zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit nicht abgeschlossen wurde, und 2) außerdem Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges im Sinne der § 3 Abs 3 LVR entstanden, da bei dieser nicht abgeschlossenen Nachprüfung im kritischen Bereich des Kurbelgehäuses des rechten Motors ein Riss festgestellt wurde, und aufgrund dieses nicht behobenen Mangels der Wegfall der Lufttüchtigkeit im Bordbuch vermerkt worden war. Dieser Vermerk reichte jedenfalls für die Begründung von Zweifeln an der Lufttüchtigkeit aus, weshalb der Abflug auch aus diesem Grunde unzulässig war.
In diesem Sinne wurden die Übertretungen der §§ 3 Abs 4 Z 1 i. V.m. § 40 Abs 1 Z 4 ZLLV
und § 3 Abs 3 LVR (beide i.V.m. § 169 Abs 1 Z 2 LFG) unabhängig davon begangen, ob eine weitergehende Überprüfung tatsächlich eine (vom Berufungswerber bestrittene) Luftuntüchtigkeit ergeben hätte.