Das Ziehen einer Warenprobe durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht allein stellt kein Inverkehrbringen im Sinne des § 1 Abs 2 LMG dar. So war der Ort der Auffindung der Warenprobe, nämlich der "Verkaufsraum" einer Filiale, lediglich im Probenbegleitschreiben als Beilage zur Anzeige enthalten. Da diese Anzeige samt Beilage niemals Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung war, ließ der Spruch des Straferkenntnisses mit dem bloßen Hinweis auf das "Ziehen einer Warenprobe in der Filiale..." nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, worin die Inverkehrsetzung der Ware bestanden hatte.