Die Judikatur zum Nachweis der Zustimmung eines verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung nach § 9 Abs 2 und Abs 4 VStG kann auf den Nachweis der Unterweisung eines Arbeitnehmers und Zustimmung zu seiner Bestellung nach § 4 Abs 4 Z 3 und 4 BauV übertragen werden. Daher ist auch hinsichtlich der Unterweisung und Zustimmung nach § 4 Abs 4 Z 3 und 4 BauV ein Beweisergebnis erforderlich, das schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage).