RS UVS Steiermark 1999/09/07 30.13-81/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Judikatur zum Nachweis der Zustimmung eines verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung nach § 9 Abs 2 und Abs 4 VStG kann auf den Nachweis der Unterweisung eines Arbeitnehmers und Zustimmung zu seiner Bestellung nach § 4 Abs 4 Z 3 und 4 BauV übertragen werden. Daher ist auch hinsichtlich der Unterweisung und Zustimmung nach § 4 Abs 4 Z 3 und 4 BauV ein Beweisergebnis erforderlich, das schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage).

Schlagworte
Nachweis Bestellung Zustimmung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten