Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Hotelbetriebes muss es bereits nach dessen Bestellung bekannt sein, wenn die Restaurantküche seit längerer Zeit nicht mehr in dem nach § 20 LMG erforderlichen Umfang gereinigt wurde. Dass die erforderlichen Reinigungsarbeiten vor der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle vom 4.6.1998 in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum zu bewältigen gewesen wären, ergab sich schon daraus, dass der Reinigungsauftrag des Geschäftsführers vom 28.5.1998 bereits einen Tag später kontrolliert wurde; hiebei wurde die Nichtvornahme der Reinigung festgestellt. Daher verantwortete der am 25.5.1998 bestellte Geschäftsführer bereits am 4.6.1998 Fahrlässigkeit, wenn er nach der Kontrolle vom 29.5.1998 wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht die im Falle seiner Abwesenheit erforderlichen Dispositionen für die Durchführung der Reinigungsarbeiten getroffen hatte. In diesem Sinne vermochte den Geschäftsführer auch nicht zu exkulpieren, dass er die Abteilungsleiter sofort nach seiner Bestellung auf die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen besonders hingewiesen hatte.