RS UVS Salzburg 1999/09/22 7/10385/5-1999nu

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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vollständige UVS-Zahl: UVS-3/10524/5-1999 u UVS-7/10385/5-1999 Rechtssatz

Im Fall der Bestrafung gemäß Art 7 Abs 1 und 2 der EWG-Verordnung Nr 3820/1985 ist ein fortgesetztes Delikt jedenfalls dann anzunehmen, sobald während eines Tages (also zwischen zwei Ruhezeiten) keine Lenkpause im gebotenen Ausmaß von 45 Minuten eingelegt wurde, weil dann kein neuerlicher Willensentschluß erforderlich ist, die Pausenzeiten zu unterschreiten. In diesem Sinne war daher Tatvorwurf Z 2 zu beheben, weil dessen Unrechtsgehalt mit der Bestrafung zu Vorwurf Z 1 abgegolten war.

Teilweise aufgehoben

Schlagworte
KFG iVm VO EWG Nr 3820/1985; keine Lenkpause; fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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