Im Fall der Bestrafung gemäß Art 7 Abs 1 und 2 der EWG-Verordnung Nr 3820/1985 ist ein fortgesetztes Delikt jedenfalls dann anzunehmen, sobald während eines Tages (also zwischen zwei Ruhezeiten) keine Lenkpause im gebotenen Ausmaß von 45 Minuten eingelegt wurde, weil dann kein neuerlicher Willensentschluß erforderlich ist, die Pausenzeiten zu unterschreiten. In diesem Sinne war daher Tatvorwurf Z 2 zu beheben, weil dessen Unrechtsgehalt mit der Bestrafung zu Vorwurf Z 1 abgegolten war.
Teilweise aufgehoben