Index
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1) des FO, 2) des ML und 3) des JM, alle in D und alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23. März 1998, Zl. Agrar-11-60/8/98, betreffend Minderheitenbeschwerde und agrarbehördliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "P", vertreten durch den Obmann A in D),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird im Umfang ihrer Bekämpfung des im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Spruchpunktes 2. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde V vom 27. August 1997 (agrarbehördliche Genehmigung) zurückgewiesen;
und 2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen, somit im Umfang ihrer Bekämpfung des im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Spruchpunktes 1. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde V vom 27. August 1997 (Abweisung der Minderheitenbeschwerde) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft im Sinne des § 48 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64/1979 (FLG 1979). Sie ist Eigentümerin von Wald- und Almflächen im Ausmaß von rund 18 ha, darunter auch der in etwa
1.600 m Seehöhe gelegenen Parzellen 682/1 Alpe im Ausmaß von 0,82 ha und 682/2 Wald im Ausmaß von rund 12,5 ha. Die Grenze zwischen der als Weide genutzten Parzelle 682/1 und der Waldparzelle 682/2 ist nicht abgezäunt und ihr genauer Verlauf auch in der Natur nicht kenntlich gemacht. Im grenznahen Bereich der Waldparzelle 682/2 zu der als Weide genutzten Parzelle 682/1 sind Waldblößen vorhanden. Vom Agrargemeinschaftsbesitz eingeschlossen liegen auf der Parzelle 682/1 mehrere nicht der MP, sondern ihren Mitgliedern gehörende Bauflächen, auf denen zum Teil noch Baulichkeiten stehen.
Im Jahre 1993 suchte J G., ein Mitglied der MP, um die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Wirtschaftshütte auf seiner im Bereich der Grundstücke 682/1 - 682/2 gelegenen Baufläche .54 an, die ihm nach Durchführung einer Bauverhandlung, welche zufolge Schlechtwetters nicht an Ort und Stelle abgehalten worden war, mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19. April 1993 erteilt wurde. Nach Errichtung der Hütte wurde J G. mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Oktober 1993 die Benützungsbewilligung erteilt.
Die Beschwerdeführer, welche ebenfalls Mitglieder der MP sind, hegten den Verdacht, J G. habe seine Hütte tatsächlich nicht auf seiner Bauparzelle .54, sondern auf der Waldparzelle 682/2 und damit widerrechtlich auf Agrargemeinschaftsgrund errichtet, welcher Verdacht im Ergebnis einer von den Beschwerdeführern veranlassten Vermessung verifiziert wurde. Die von den Beschwerdeführern als widerrechtlich beurteilte Inanspruchnahme von Agrargemeinschaftsgrund für den Hüttenbau durch J G. nahmen die Beschwerdeführer in der Folge zum Anlass für eine Reihe von Eingaben an den damaligen Obmann der MP - den Schwager des J G. - und an die Agrarbezirksbehörde V (AB).
Der vormalige Obmann der MP trat mit Schreiben vom 17. August 1994 an einen Zivilingenieur für Vermessungswesen mit dem Ersuchen heran, die Bauparzelle .54 des J G. im Wege einer Mappenberichtigung "dorthin zu verlagern", wo die von J G. neu errichtete Hütte stehe, und dafür das derzeitige Grundstück .54 mit der Parzelle der MP zu vereinigen. Die ursprünglich an der Stelle der nunmehr errichteten Hütte vorhanden gewesene Almhütte habe offensichtlich bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Grundsteuerkatasters im vorigen Jahrhundert bestanden, führte der Obmann in seinem Schreiben an den Zivilingenieur aus. Infolge der damaligen unzulänglichen technischen Hilfsmittel könne durchaus davon ausgegangen werden, dass bei Anlegung der Katastralmappe insoweit ein Fehler unterlaufen sei, als die im Eigentum des J G. befindliche Baufläche nicht der seinerzeitigen tatsächlichen Nutzung entsprechend im Grundstück 682/2, sondern im Grundstück 682/1 eingezeichnet worden sei. Der vom nunmehrigen Wirtschaftsgebäude umfasste Bereich sei aber ungeachtet der offensichtlich fehlerhaften Eintragung seit Generationen von den Rechtsvorgängern des J G. genutzt worden und es habe zwischen ihm und der MP auch nie ein Zweifel darüber bestanden, dass die Situierung des Grundstückes .54 Baufläche im Bereich des Grundstückes 682/2 anzunehmen sei. Die Grenzen von Grundstücken und die Situierung von Objekten im Almbereich wiesen mit ihrer Wiedergabe in der Katastralmappe generell beträchtliche Abweichungen auf.
Nachdem die Beschwerdeführer von diesem Schreiben des vormaligen Obmannes der MP Kenntnis erhalten hatten, traten sie gemeinsam mit weiteren Agrargemeinschaftsmitgliedern an den vormaligen Obmann der MP mit dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung heran, welchen Antrag sie damit begründeten, dass die Verschiebung der Parzelle .54 auf die Waldparzelle 682/2 einen wesentlichen Eingriff in den Gemeinschaftsbesitz darstelle, welcher ohne vorangehenden Beschluss der Vollversammlung nicht durchgeführt werden dürfe. Es werde die vollständige Verlesung dieses Schreibens durch den Obmann in der Vollversammlung, eine Beschlussfassung über die vom Obmann gewünschte Verlagerung des Grundstückes und für den Fall, dass diese Verlagerung nicht beschlossen werde, die Vereinbarung eines Pachtzinses für die Benützung der Parzelle 682/2 durch J G. begehrt.
In einer am 28. Jänner 1995 durchgeführten Vollversammlung wurde zu Tagesordnungspunkt 6. das Begehren auf Mappenberichtigung im Sinne der Vorstellungen des seinerzeitigen Obmannes mehrheitlich beschlossen. Über eine gegen diesen Vollversammlungsbeschluss erhobene Minderheitenbeschwerde der Beschwerdeführer unterblieb eine Entscheidung der AB ebenso wie eine Durchführung einer solchen "Mappenberichtigung".
Nachdem der seinerzeitige Obmann der MP der AB in einem Schreiben vom 15. Februar 1995 seinen Standpunkt dargelegt hatte und ein von der AB unternommener Versuch einer gütlichen Bereinigung der Angelegenheit gescheitert war, führten die Beschwerdeführer bei der AB schriftlich Klage über das Unterbleiben der von ihnen begehrten Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung und ersuchten die AB, den Obmann zur Einberufung der von ihnen begehrten außerordentlichen Vollsammlung zu verhalten.
In der am 26. Jänner 1996 im Beisein eines Vertreters der AB durchgeführten Vollversammlung der MP wurde zu Tagesordnungspunkt 2. mehrheitlich der Beschluss gefasst, die Bauparzelle .54 des J G. gegen jene Fläche, auf der von diesem die Wirtschaftshütte tatsächlich errichtet worden war, einzutauschen.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer erneut eine Minderheitenbeschwerde, in welcher sie den Antrag stellten, den Vollversammlungsbeschluss über den Grundtausch zu beheben, diesem Grundstückstausch die notwendige agrarbehördliche Genehmigung zu versagen und darüber hinaus den Gemeinschaftsbesitz der MP "wegen Richtigstellung der Wirtschaftsvorschriften" neu zu regulieren. Der Beschluss über den Grundstückstausch sei schon deswegen nicht rechtmäßig, weil der Antrag der Beschwerdeführer über die Vereinbarung eines Pachtzinses mit J G. nicht behandelt worden sei. Dass Herr J G. der Meinung gewesen sei, die Hütte rechtmäßig auf seinem Grundstück zu errichten, erscheine angesichts näher genannter Umstände, insbesondere verschiedener Eigenmächtigkeiten im Zusammenwirken mit dem Obmann der MP, nicht glaubhaft. Durch den beschlossenen Grundstückstausch würden die Beschwerdeführer wirtschaftlich benachteiligt, weil die im Generalakt festgelegte Nutzung der Waldparzelle 682/2 künftig dadurch beeinträchtigt werde. Wie man in der Natur ersehen könne, sei seit jeher die Parzelle 682/1 für eine eventuelle Erstellung einer Hütte gedacht gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe auf zwei Anteilen an der MP kein Weiderecht, wohl aber auf allen Anteilen ein Grundrecht und Stockrecht. Die Parzelle .54, welche die MP von J G. erhalten solle, könne somit vom Erstbeschwerdeführer nur mit einem Anteil voll genutzt werden. Es gehe das Stockrecht, welches auf der Parzelle 682/2 vorhanden sei, somit für zwei Anteile verloren. Dies sei eine nicht vertretbare Ungleichbehandlung des Erstbeschwerdeführers als Mitglied der MP, weil die MP ja genügend Hüttengrund in der Parzelle 682/1 für ihre Mitglieder habe. Eine Verpachtung des Grundes an J G. hätte die wirtschaftlichen Nachteile verringert, weil in dem Fall, dass die Hütte von Herrn J G. später nicht mehr benötigt würde, der Grund der Gemeinschaft zur Nutzung als Wald wieder zur Verfügung stünde.
Nachdem ein weiterer von der AB unternommener Versuch zur gütlichen Bereinigung der Angelegenheit gescheitert war, holte die AB das Gutachten eines Amtssachverständigen ein, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Die neu errichtete Hütte des J G. liege in einer Seehöhe von ca. 1.650 m in unmittelbarer Nähe weiterer Hütten der Mitglieder. Das Grundstück 682/2, auf welchem die Hütte nunmehr stehe, sei laut Kataster als Wald eingetragen. In der Nähe der Hütte seien jedoch nur vereinzelt Fichten und Lärchen anzutreffen, es werde dieser Bereich überwiegend als Weide genutzt. Die Holznutzung habe laut Generalakt als Entnahme von Bau- und Brennholz für die "Kasern" (Hütten) sowie von Zaunholz zu erfolgen. Die Erschließung des Hüttenbereiches erfolge über einen überaus steilen und nur mit Allradtraktor befahrbaren Weg, welcher eine Länge von ca. 2 km habe. Laut Aussage des Obmannes seien im betroffenen Wald bisher nur Schadhölzer aufgearbeitet worden, wobei die Bringung durch Bodenlieferung erfolgt sei. Im Bereich der neu errichteten Hütte sei eine Wald- sowie auch Weidenutzung möglich. Die Hütte habe eine Grundfläche von ca. 50 m2 und nehme mit dem umzäunten Bereich eine Fläche von ca. 62 m2 ein, wozu noch der durch die nunmehr längere Zufahrt beanspruchte Grund mit einer Länge von ca. 50 m und einer Breite von 3 m, insgesamt daher ca. 150 m2 komme. Auf Grund der geringen durch die Hütte beanspruchten Flächen trete ein Weidenutzungsentgang in einem überaus geringen, nicht messbaren Ausmaß ein. Weder für den Weidegang noch für den Einstand oder den Durchtrieb trete eine Beeinträchtigung ein. Hinsichtlich der Holznutzung sei zu berücksichtigen, dass die mangelnde Erschließung einerseits und die starke Beweidung im Hüttenbereich andererseits aus der forstlichen Nutzung nur einen geringen Ertrag zuließen. Durch den Wegfall des Hüttenstandortes und der Zufahrt trete für die gesamte Agrargemeinschaft keine messbare Verringerung des forstwirtschaftlichen Ertrages ein. Zum Nutzungsentgang sei weiters anzumerken, dass durch den betroffenen Tausch eine Fläche von 61 m2 der MP übereignet werde und zur Bewertung lediglich die Flächendifferenz von 150 m2 + 62 m2 - 61 m2 = 151 m2 herangezogen werden könne. Zusammenfassend könne deshalb festgestellt werden, dass durch den in der Vollversammlung beschlossenen Tausch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften in keiner Weise beeinträchtigt werde. Inwieweit allgemein wirtschaftliche Gesichtspunkte ebenfalls zu berücksichtigen wären, sei im Zuge der Erteilung der Baubewilligung und Benützungsbewilligung überprüft worden. Eine Verpachtung des Hüttenstandplatzes könnte hinsichtlich der Dauer und Art der Benützung sowohl beim Pächter als auch beim Verpächter zu Unklarheiten führen, wobei sich bezüglich der Belastung für den Wirtschaftsbetrieb kein anderes Beurteilungsbild ergebe, sodass eine solche Verpachtung aus wirtschaftlicher Sicht daher abzulehnen wäre.
Diesem ihnen bekannt gegebenen Amtssachverständigengutachten traten die Beschwerdeführer in einer Eingabe entgegen, in welcher sie zunächst darauf hinwiesen, dass die erteilte Baubewilligung ebenso wie die Benützungsbewilligung unwirksam sei, weil das Gebäude an anderer Stelle errichtet worden sei. Die Aussage des Obmannes, dass in den letzten Jahren nur Schadholz aufgearbeitet worden sei, sei unvollständig. Tatsächlich sei aus der Parzelle 682/2 in den letzten vier Jahrzehnten insgesamt Nutzholz im Ausmaß von 300 fm verkauft worden. Eine Veränderung des Generalaktes könne gegen den Willen einer Minderheit rechtlich nicht erfolgen. Der Generalakt werde mit dem bekämpften Vollversammlungsbeschluss aber verändert. Grundsätzlich sei eine Betrachtungsweise geboten, als ob die Hütte erst in Zukunft auf Grund des Vollversammlungsbeschlusses zu errichten wäre; eine solche Betrachtung führe aber zur Einsicht, dass sie nur auf der Parzelle 682/1 errichtet werden könne. Bei einer solchen Betrachtungsweise komme man auch zum Schluss, dass ein Tausch gar nicht nötig sei, weil die Bauparzelle .54 des J G. für einen Hüttenbau ohnehin völlig ausreiche. Die Übertragung der Parzelle .54 an die MP bringe für Anteilsinhaber ohne Weiderecht, wie insbesondere den Erstbeschwerdeführer, keinen Vorteil. Durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft sei festgestellt worden, dass es sich beim Grundstück 682/2 auf Grund der Überschirmung eindeutig um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.
Mit Bescheid vom 27. August 1997 wies die AB die Minderheitenbeschwerde der Beschwerdeführer gegen den zu Tagesordnungspunkt 2. der Vollversammlung der MP vom 26. Jänner 1996 gefassten Beschluss gemäß § 51 Abs. 2 FLG 1979 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 der geltendenden Verwaltungssatzungen der MP als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und erteilte dem betroffenen Vollversammlungsbeschluss gemäß § 50 Abs. 1 FLG 1979 die agrarbehördliche Genehmigung (Spruchpunkt 2.). In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Amtssachverständigengutachtens die Auffassung vertreten, dass der Vollzug des in Beschwerde gezogenen Vollversammlungsbeschlusses in keiner Weise geeignet sei, eine Gefährdung der berechtigten Liegenschaften, insbesondere jener der Beschwerdeführer herbeizuführen. Auf der Basis der gepflogenen Erhebungen komme die AB zum Schluss, dass der Bauführer J G. zum Zeitpunkt der Errichtung des betroffenen Gebäudes nicht in Kenntnis der Tatsache gewesen sei, dass er dieses nicht auf seiner Bauparzelle .54 errichte. Erstmals durch die Vermessung im Jahre 1994 sei zu Tage getreten, dass das Gebäude auf der agrargemeinschaftlichen Parzelle 682/2 errichtet worden sei. In Anbetracht dieser Tatsache sei es daher notwendig, Konsequenzen zu ziehen, wobei der vorgenommene Grundtausch im Sinne der Grundbuchs- und Mappenordnung als das Vernünftigste angesehen werde. Der im Zuge der Verhandlung in Frage gestandene Abbruch des Gebäudes und seine Neuerrichtung auf der Bauparzelle .54 im Bereich der Parzelle 682/1 sei wirtschaftlich unsinnig und schikanös. Es stelle die nachträgliche Genehmigung des Grundtausches daher die sinnvollste Bereinigung dieser Angelegenheit dar, zumal sich für die MP und insbesondere für die Beschwerdeführer aus diesem Tausch keine Nachteile ergäben und dagegen auch keine allgemein wirtschaftlichen Gesichtspunkte sprächen. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen forstrechtlichen und baurechtlichen Argumente seien für die Beurteilung des Vollversammlungsbeschlusses nicht relevant gewesen. Die Minderheitenbeschwerde gegen den seinerzeitigen Vollversammlungsbeschluss vom 28. Jänner 1995 hinsichtlich der Mappenberichtigung habe keiner weiteren Behandlung bedurft, weil der diesbezügliche Antrag des J G. zurückgezogen worden sei. Die Autonomie der MP ermögliche es ihr, als selbstständiger Wirtschaftskörper über ihr Vermögen weitgehend eigenverantwortliche Verfügungen zu treffen; Grenzen seien lediglich insofern vorgegeben, als formelles Erfordernis für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen deren satzungsgemäßes Zustandekommen und als materielles Erfordernis deren Gesetzmäßigkeit sei. Diese Voraussetzungen seien für den betroffenen Beschluss in jeder Hinsicht gegeben.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gaben die Beschwerdeführer zunächst ihrer Überzeugung Ausdruck, dass J G. die Hütte von Anfang an mit voller Absicht auf der Waldparzelle 682/2 und nicht auf seiner eigenen Baufläche .54 errichtet habe. Dies belege schon der Inhalt des Ansuchens des seinerzeitigen Obmannes auf Mappenberichtigung vom 17. August 1994 im Zusammenhang mit dem Unterbleiben einer gebotenen Information der Vollversammlung vom Vorhaben unter Einbindung der Forstbehörde in das Verfahren zur Hüttenerrichtung sowie das Unterbleiben einer Information der Baubehörde über die Lage der Bauparzelle .54. Der Antrag auf Abhaltung einer außerordentlichen Vollversammlung sei vom Obmann immer noch nicht behandelt worden. Der Grundtausch komme in seiner praktischen Auswirkung einer Änderung des Generalaktes gleich, weil Waldfläche in Weidefläche umgewandelt werde. Die Weidefläche mache dabei nur einen kleinen Teil im Verhältnis zur veräußerten und im Umgebungsbereich der Hütte in Anspruch genommenen Waldfläche aus. Die Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen sei im Bescheid der AB unberücksichtigt geblieben, weshalb der Inhalt dieser Stellungnahme wiederholt werde.
Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde führte eine örtliche Erhebung durch und erstattete über diese einen Bericht, in welchem im Wesentlichen die Geschichte des Streits sowie die jeweiligen Sichtweisen der Beteiligten wiedergegeben werden. Die alte Almhütte, die sich auf Parzelle .54 des J G. befunden habe, solle nach dessen Angaben um die Jahrhundertwende abgebrannt sein, wobei J G. nach eigenen Angaben die genaue Lage dieser Parzelle in der Natur nicht bekannt, er aber der Meinung gewesen sei, dass die abgebrannte Hütte sich auf jener Stelle befunden habe, auf welcher heute noch Mauerreste sichtbar seien und auf welcher J G. die betroffene Almhütte wieder aufgebaut habe. Laut Vermessungsergebnis sei die Hütte nicht auf der Baufläche .54, sondern auf einer Stelle gebaut worden, die sich ca. 30 m Luftlinie östlich davon auf der Parzelle 682/2 befinde. Die Beschwerdeführer verträten allerdings die Auffassung, dass J G. seine Almhütte von Beginn an an der falschen Stelle habe errichten wollen, und hätten darauf verwiesen, dass die dort noch sichtbaren Mauerreste nicht von einer Almhütte, sondern von einer Hangsicherungsmauer stammten. Die neue Almhütte sei auf einer annähernd ebenen Waldblöße errichtet worden, wobei keine Bäume hätten geschlägert werden müssen, um den Bau errichten zu können. Die Beschwerdeführer und der derzeitige Obmann der MP hätten anhand des Katasterplanes die ungefähre Lage der Katasterfläche .54 ausgezeigt, welche ca. 30 m Luftlinie westlich der neu errichteten Hütte liege. Diese alte Baufläche, wie sie ausgezeigt worden sei, stelle in der Natur eine Verebnung ohne Baumbestand in der nach Süden abfallenden Hangparzelle 682/1 dar. Das Katasterausmaß dieser Parzelle .54 betrage 61 m2 und entspreche somit fast genau dem Ausmaß jener Fläche, auf welcher die neue Hütte errichtet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer fühle sich auch dadurch benachteiligt, dass jene Fläche, auf welcher die neue Hütte errichtet worden sei, nicht mehr als Wald genutzt werden könne, wodurch er einen Einkommensverlust erleiden würde. Des Weiteren befürchteten die Beschwerdeführer, dass eine behördliche Zustimmung zum Grundtausch vom Obmann als Aufforderung aufgefasst werden könnte, auch ohne Vollversammlungsbeschluss der Errichtung weiterer Almhütten und der Schaffung von Weideflächen auf der Waldparzelle 682/2 zuzustimmen. Die Beschwerdeführer bestünden auf strikter Einhaltung der Bestimmungen im Regulierungsplan.
Die Beschwerdeführer erstatteten zum Erhebungsbericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde eine Stellungnahme, in welcher sie u. a. anmerkten, dass die Entfernung zwischen der planmäßig zu errichtenden Hütte und der tatsächlich errichteten Hütte nicht 30 m, wie vom Mitglied der belangten Behörde angegeben, sondern 45 m betrage; die angegebenen 30 m bezögen sich auf den Abstand der errichteten Hütte zur Parzelle 682/1. Die Beispielswirkung der von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung für die Öffentlichkeit möge berücksichtigt werden.
Die MP wies in einer Stellungnahme zum Erhebungsbericht darauf hin, dass es laut Generalakt erlaubt sei, die Waldparzelle 682/2 als Weidefläche zu bewirtschaften und die vorhandenen Tratten, Viehlagerplätze und Lichtungen nicht aufzuforsten. Es widerspreche die Darstellung der Beschwerdeführer, dass die Parzelle 682/2 ausschließlich der Waldnutzung vorbehalten sei, damit eindeutig dem Generalakt. Der Zufahrtsweg befinde sich ohnehin zu einem Teil auf 682/1; dort, wo er sich auf der Parzelle 682/2 befinde, sei nie Baumbestand, sondern immer Weidefläche gewesen. Bezüglich der über Gemeinschaftsgrund zur Almhütte des J G. führenden Wasserleitung sei anzumerken, dass das nicht verbrauchte Wasser wiederum dem Gemeinschaftsvieh als Viehtränke diene, weil es zu einem Brunnentrog abgeleitet werde.
Auch das Agrargemeinschaftsmitglied J G. meldete sich vor der belangten Behörde zu Wort und beteuerte in einer schriftlichen Äußerung, erst nach Fertigstellung der Wirtschaftshütte Kenntnis davon erhalten zu haben, dass sich die Baufläche .54 laut Mappe ca. 30 m weiter westlich befinde. Sei doch die Wirtschaftshütte zum Großteil auf den klar erkennbaren Grundmauerresten fundiert worden. Ein diesbezüglich bestandener Irrtum habe schon seit Generationen bestehen müssen.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 23. März 1998 brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, dass auf der Parzelle 682/2 vermutlich von Mitgliedern der Agrargemeinschaft Schwendungen in der Form vorgenommen worden seien, dass der Jungbestand an Fichten und Lärchen entfernt worden sei. Die MP, das Agrargemeinschaftsmitglied J G. und die Beschwerdeführer wiederholten ihre bereits vorgetragenen Standpunkte und Sichtweisen der Geschichte des Streits.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der AB vom 27. August 1997 als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides trat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgebenden Gesetzesstellen der von der AB vertretenen Rechtsansicht in der Beurteilung des Streitfalles bei. Einen formellen Mangel des Vollversammlungsbeschlusses hätten die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Über den in der Minderheitenbeschwerde gestellten Antrag auf Neuregulierung werde die AB ohnehin noch bescheidmäßig abzusprechen haben. Ein unmittelbarer rechtserheblicher Zusammenhang des Neuregulierungsantrages mit der Überprüfung des Vollversammlungsbeschlusses vom 26. Jänner 1996 sei nicht zu sehen. Zweifel über den Gegenstand des Vollversammlungsbeschlusses hätten der Aktenlage nach nicht bestanden. Ob J G. wissentlich oder unwissentlich die Almhütte nicht auf Grundstück .54 errichtet habe, sei ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage einer allfälligen negativen Vorbildwirkung der von ihm gesetzten Handlung. Ob der erfolgte Grundtausch in seiner praktischen Auswirkung einer Änderung des Generalaktes der MP gleichkomme, werde von der Erstbehörde zu beantworten sein und erweise sich in der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Vollversammlungsbeschlusses als nicht relevant. Das von der AB eingeholte Amtssachverständigengutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und gelange zum Ergebnis, dass ein Weidenutzungsentgang durch den Hüttenbau in einem lediglich nicht messbaren Ausmaß eintrete. Auch eine messbare Verringerung des forstwirtschaftlichen Ertrages sei in der Realisierung des Vollversammlungsbeschlusses nicht zu erwarten. Zur Behebung des bekämpften Vollversammlungsbeschlusses hätten die Agrarbehörde nur gravierende Vorstöße gegen geltend gemachte Wirtschaftsvorschriften berechtigt. Auch eine Überprüfung allgemein wirtschaftlicher Gesichtspunkte biete keinen Anlass für die Annahme einer diesbezüglichen Beeinträchtigung durch den Grundtausch. Dem Argument entgehender Holznutzung durch eine Realisierung dieses Grundtausches sei entgegenzuhalten, dass nach den Ausführungen des § 14 des Generalaktes der MP es gestattet sei, dass die vorhandenen Tratten, Viehlagerplätze und Lichtungen nicht aufgeforstet, sondern fortan als Weideflächen bewirtschaftet würden. Den dem Bericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde angeschlossenen Lichtbildern könne zweifelsfrei entnommen werden, dass es sich bei dem Bereich, auf welchem die Almhütte errichtet worden sei, um eine Blöße im Sinne dieser Ausführungen handle. Es könne daher auch von einem Entgang aus dem Titel des Holzerlöses nicht gesprochen werden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, dass die Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Behebung des von ihnen bekämpften Vollversammlungsbeschlusses und auf Versagung einer agrarbehördlichen Genehmigung des beschlossenen Grundstückstausches als verletzt erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die MP hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.
Die Beschwerdeführer haben dem Verwaltungsgerichtshof Ablichtungen der Aktenteile des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 50 Abs. 1 FLG 1979 ist zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich.
Diese Genehmigung ist nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemein wirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.
Nach § 51 Abs. 2 leg. cit. entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, die Behörde.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FLG 1979 hat die Behörde die Agrargemeinschaften insbesondere bezüglich der Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen.
Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nach § 95 Abs. 1 FLG 1979 nur von der Behörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung, sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.
Nach § 95 Abs. 2 FLG 1979 steht gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer nicht körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Berufung offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Berufungsrecht zu.
Der im Instanzenzug aufrecht erhaltene Bescheid enthält in seinem Spruchpunkt 1. die Entscheidung einer Minderheitenbeschwerde im Sinne des § 51 Abs. 2 FLG 1979 und in seinem Spruchpunkt 2. den Ausspruch der agrarbehördlichen Genehmigung der im beschlossenen Tausch gelegenen Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundflächen im Sinne des § 50 Abs. 1 FLG 1979.
Insoweit sich die vorliegende Beschwerde, welche den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang bekämpft, auch gegen die durch den angefochtenen Bescheid bestätigte agrarbehördliche Genehmigung nach § 50 Abs. 1 FLG 1979 wendet, fehlt es den Beschwerdeführern zur Erhebung der Beschwerde an der Berechtigung. Parteistellung im Verfahren über die Erwirkung einer agrarbehördlichen Genehmigung kam im Beschwerdefall nämlich nur der MP als Eigentümerin der von der genehmigungspflichtigen Veräußerung betroffenen Grundfläche zu. Die Beschwerdeführer als Mitglieder der MP blieben in der Bekämpfung der beabsichtigten Veräußerung auf die Anfechtung der zu dieser Veräußerung führenden Beschlussfassung innerhalb der MP verwiesen, von welcher Möglichkeit sie ohnehin Gebrauch gemacht haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits wiederholt ausgesprochen hat, kommt im Verfahren über die Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Körperschaftsbeschlusses nur der Körperschaft selbst, nicht aber deren Mitgliedern Parteistellung zu, weil die Mitglieder der Körperschaft darauf verwiesen sind, eine von ihnen gesehene Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung der Körperschaft gesondert, beispielsweise im Wege der so genannten Minderheitenbeschwerde geltend zu machen (siehe hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 2001, 97/07/0216, vom 11. September 1997, 97/07/0147, und vom 18. Februar 1992, 92/07/0021). Die von den Beschwerdeführern vorgetragene Auffassung, der bekämpfte Grundtausch käme einer Abänderung des Regulierungsplanes gleich, führte zu keiner anderen Beurteilung, weil nach § 95 Abs. 2 Satz 2 FLG 1979 den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Berufungsrecht zusteht (siehe hiezu auch das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Februar 2000, 99/07/0168).
Die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wäre von der belangten Behörde im Umfang einer Bekämpfung auch des Spruchpunktes 2. des Bescheides der AB vom 27. August 1997 daher mangels Parteistellung der Beschwerdeführer richtigerweise zurückzuweisen gewesen. Die anstatt der gebotenen Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde erfolgte meritorische Abweisung der Berufung in diesem Punkt konnte die Beschwerdeführer im geltend gemachten Recht auf Unterbleiben einer agrarbehördlichen Genehmigung des beschlossenen Grundtausches, da ihnen ein solches subjektiv-öffentliches Recht nicht zukam, nicht verletzen.
Es war die Beschwerde im Umfang der Bekämpfung des im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Spruchpunktes 2. des Bescheides der AB vom 27. August 1997 daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Zur zulässig erhobenen Beschwerde im Umfang einer Bekämpfung der Abweisung ihrer Minderheitenbeschwerde zeigen die Beschwerdeführer nichts auf, was geeignet wäre, die Abweisung ihrer Minderheitenbeschwerde gegen den bekämpften Vollversammlungsbeschluss als rechtswidrig erscheinen zu lassen.
Dass die belangte Behörde der Angabe des J G., die Hütte unwissentlich am falschen Platz errichtet zu haben, ohne weitere Überprüfung gefolgt sei, ist eine Beschwerdebehauptung, die dem Inhalt des angefochtenen Bescheides widerspricht, in welchem die belangte Behörde hievon nicht ausgegangen ist, sondern diese Frage als irrelevant beurteilt hat. Welchen rechtlichen Einfluss die Frage der Schuldlosigkeit des J G. an der Errichtung der Almhütte auf dem falschen Platz auf die Frage haben sollte, ob der von der MP beschlossene Grundstückstausch einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften darstellte, welcher die Agrarbehörden zur Behebung dieses Beschlusses berechtigten, wird in der Beschwerde nicht erläutert und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Die weitwendige Wiederholung der Streitgeschichte ist auch nicht geeignet, ein juristisch tragfähiges Argument zu ersetzen, welches einen die Behebung des bekämpften Vollversammlungsbeschlusses rechtfertigenden Verstoß des beschlossenen Grundstückstausches gegen die Rechtsordnung aufzeigen würde. Auch die dem früheren Obmann der MP im gegebenen Zusammenhang vorgeworfenen Eigenmächtigkeiten leisten hiezu keinen hilfreichen Beitrag. Dass eine Vollversammlung mit dem von den Beschwerdeführern und weiteren Mitgliedern der MP in deren Schreiben vom 7. Jänner 1995 begehrten Diskussionsgegenstand noch nicht stattgefunden habe, trifft der Aktenlage nach lediglich hinsichtlich der dort vorgeschlagenen Vereinbarung einer Verpachtungslösung zu, macht aber für sich allein den hier bekämpften Vollversammlungsbeschluss, der sich an Stelle einer Verpachtungslösung für den Grundtausch entschied, noch nicht rechtswidrig. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, vor einer Abstimmung über den Grundstückstausch hätte die Frage geprüft werden müssen, ob J G. die Fläche, auf welcher sich die Hütte befinde, nicht durch Ersitzung erworben habe. Dass diese Frage von der Vollversammlung nicht geprüft wurde, konnte sich nur zu Gunsten der MP (und zu Lasten des J G.) auswirken, hätte doch J G. im Ersitzungsfalle die betroffene Grundfläche erworben, ohne dafür etwas abtreten zu müssen. Gegebenenfalls rechtswidrig vorgenommene Rodungen durch Mitglieder der MP auf der Parzelle 682/2 sind auch nicht geeignet, den bekämpften Grundstückstausch als von den Agrarbehörden behebbar erkennen zu lassen, weil die in solchen Rodungen gegebenenfalls gelegene Rechtswidrigkeit in keinem Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung des Grundstückstausches zu bringen ist. Die mit dem Bestand der Hütte auf der Fläche, auf der sie nunmehr steht, verbundenen forst- und baurechtlichen Probleme treffen im Ergebnis des bekämpften Grundstückstausches allein das Agrargemeinschaftsmitglied J G. als Alleineigentümer dieser Fläche und nicht mehr die MP, welche mit dem Tauschgeschäft von der Lösung der daraus entstandenen Probleme entbunden wurde, was den Grundstückstausch auch unter diesem Gesichtspunkt für die MP nicht als nachteilig ausweist. Dass die Baufläche .54 im Generalakt nicht bei den dort enthaltenen Kammern und Ställen angeführt wurde, trifft zu, kann aber an der auch von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen Tatsache nichts ändern, dass J G. bücherlicher Alleineigentümer der in diesem Bereich situierten Baufläche .54 war. Weshalb der Tausch einer Grundfläche derart geringen Ausmaßes nicht vor bescheidmäßigem Abspruch über eine aus welchen Gründen immer gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Wirtschaftsvorschriften hätte genehmigt werden dürfen, ist nicht einsichtig. Ob der Inhalt des Regulierungsplanes im Umfang seiner Entbindung von der Aufforstungspflicht hinsichtlich der Parzelle 682/2 dem Grundstückstausch entgegen gestanden wäre, kann dahingestellt bleiben, weil mit der Veräußerung der betroffenen Grundfläche der Wirtschaftsplan für diese Grundfläche seine Wirkung zwangsläufig verloren hat.
Das Agrargemeinschaftsmitglied hat kein subjektivöffentliches Recht auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis, sondern nur ein Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte, das er in einem Streit mit der Agrargemeinschaft auf dem Wege der Minderheitenbeschwerde verfolgen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, 99/07/0054). Prüfungsmaßstab für die Agrarbehörde im Falle einer Anfechtung von Beschlüssen einer Agrargemeinschaft ist die Frage, ob ein bekämpfter Beschluss gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan in einer Weise verstößt, dass Rechte der die Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde in Anspruch nehmenden Rechtssubjekte verletzt werden (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, 93/07/0122). Nach dem Gutachten des von der AB beigezogenen Amtssachverständigen, dessen Ausführungen die Beschwerdeführer zu keiner Zeit auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind und die sie auch nicht als unschlüssig aufzuzeigen vermochten, führt der von den Beschwerdeführern bekämpfte Grundstückstausch zu keinem messbaren Nachteil für die mitbeteiligte Agrargemeinschaft und die an ihr anteilsberechtigten Mitglieder. Ein die von den Beschwerdeführern verfolgbaren Mitgliedschaftsrechte verletzender Verstoß des bekämpften Vollversammlungsbeschlusses gegen Gesetz, Regelungsplan oder Satzung ist im Beschwerdefall nicht zu erkennen.
Die Beschwerde war im zulässig erhobenen Umfang damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die MP hat Aufwandersatz nicht geltend gemacht.
Wien, am 27. Juli 2001
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998070083.X00Im RIS seit
17.12.2001