Die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers gemäß § 6 Abs 5 StPGG, der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er ein bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hätte, bedeutet, dass dem polizeilichen Kennzeichen für die Beschreibung eines bestimmten Kraftfahrzeuges entscheidende Bedeutung zukommt. Durch das Kennzeichen wird - anders als bloß durch Angabe der Type oder Fahrzeugmarke - ein zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestelltes Kraftfahrzeug so individualisiert, dass es keiner weiteren Angaben bedarf, um den Zulassungsbesitzer in die Lage zu versetzen, die Lenkererhebung beantworten zu können. Auch im Fall der zulässigen Verwendung eines Wechselkennzeichens kann nur ein Kraftfahrzeug des Zulassungsbesitzers mit diesem Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sein. Daher muss die Lenkerangabe auch bei einem Wechselkennzeichen keine zusätzlichen Angaben über das Fahrzeug enthalten (VwGH 22.3.1999, 98/17/0251).