Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde 1. des A in A und 2. der M in T, beide vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Tiroler Straße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 21. Februar 1996, Zl. 120.377/1-7/96, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Tiroler Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 6, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65, 3. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in 1020 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, und
4. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Tirol in 6010 Innsbruck, Schöpfstraße 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und der Tiroler Gebietskrankenkasse Aufwendungen von S 12.500,-- zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1992, Zl. 92/08/0062, woraus im vorliegenden Verfahren noch Folgendes von Bedeutung ist:
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hatte mit Bescheid vom 8. Jänner 1991 festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin beim Erstbeschwerdeführer in der Zeit vom 15. Februar 1988 bis 30. November 1988 und vom 19. April 1989 bis 1. Juni 1989 als Hausangestellte nicht sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass die Zweitbeschwerdeführerin durch den Erstbeschwerdeführer in den genannten Zeiträumen als Hausangestellte zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Beide Anmeldungen seien von der Gebietskrankenkasse unbeanstandet durchgeführt worden, da zum damaligen Zeitpunkt kein Hinweis gegeben gewesen sei, dass es sich nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis handeln könnte. Aufgrund von Zahlungsrückständen des Erstbeschwerdeführers seien Erhebungen eingeleitet und festgestellt worden, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers gewesen sei. Dies sei von der Zweitbeschwerdeführerin anlässlich der am 22. November 1990 aufgenommenen Niederschrift bestritten worden. Wie die Gebietskrankenkasse habe eruieren können, habe die Zweitbeschwerdeführerin am 16. Dezember 1987 am Bezirksgericht anlässlich der Ablegung eines Offenbarungseides bestätigt, dass sie die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers gewesen sei. Auch sei der Erstbeschwerdeführer niemals in der Lage gewesen, das der Gebietskrankenkasse gemeldete Entgelt (brutto S 16.321,--, netto S 12.000,--) auszubezahlen, da er bereits seit 1988 zahlungsunfähig gewesen sei, wie eine von der Kasse eingeleitete Lohnpfändung ergeben habe. Die Gebietskrankenkasse stelle daher in freier Beweiswürdigung fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Erstbeschwerdeführer niemals in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei, sondern die Anmeldungen nur erfolgt seien, um Leistungen aus der Krankenversicherung zu beziehen.
Mit Bescheid vom 26. April 1991 hat der Landeshauptmann den Einspruch der beschwerdeführenden Parteien gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen und dies - nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und einem Hinweis auf die Bestimmungen des § 4 ASVG bzw. § 1 AlVG - wie folgt begründet (wobei die Bezeichnung der Parteien zum besseren Verständnis in Entsprechung ihrer Parteienrolle im vorliegenden Verfahren verändert wurde):
"Das Vorliegen eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses, begründet zwischen (dem Erstbeschwerdeführer) als Arbeitgeber und (der Zweitbeschwerdeführerin) als Arbeitnehmerin wird sowohl vom (Erstbeschwerdeführer) als auch von (der Zweitbeschwerdeführerin) behauptet. Andere Personen können das Vorliegen der entgeltlichen Tätigkeit ... als Hausangestellte ... nicht bestätigen. Von der Tiroler Gebietskrankenkasse wurde auf die engen persönlichen Beziehungen zwischen (den beschwerdeführenden Parteien) hingewiesen und dargelegt, dass (der Erstbeschwerdeführer) zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, den im Jahre 1989 vereinbarten Bruttolohn von S 16.321,-- zu bezahlen. Die Tiroler Gebietskrankenkasse hegte den Verdacht, (die Zweitbeschwerdeführerin) sei (vom Erstbeschwerdeführer) nur deshalb angemeldet worden, um Wochengeldleistungen beziehen zu können.
Zwar ist das Motiv, aus welchen Arbeitsleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtet und entlohnt werden, nicht von Bedeutung und es ist rechtlich auch nicht erheblich, ob ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird. Ein Entgeltanspruch des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis genügt. Im konkreten Fall sprechen jedoch alle Indizien dagegen, dass überhaupt ein entgeltliches Arbeitsverhältnis zwischen (den beschwerdeführenden Parteien) begründet worden ist. Dem Akt ist zu entnehmen, dass (der Erstbeschwerdeführer) bis zum Existenzminimum gepfändet wurde (nach einem Schreiben der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 28.3.1989 wurde die Kasse mit ihren Forderungen ... an die 24. Stelle gereiht). Selbst wenn er von seiner Schwester ... finanziell unterstützt wurde und auch (die Zweitbeschwerdeführerin) von dieser Unterstützung wusste, musste sie doch aufgrund der sehr tristen finanziellen Lage des (Erstbeschwerdeführers) damit rechnen, dass dieser ihr nicht einen Lohn von S 3.000,-- bis S 4.000,-- zahlen konnte. Die Bezahlung eines Bruttolohnes von S 16.321,-- ab 19.4.1989 erscheint angesichts der finanziellen Lage (des Erstbeschwerdeführers) völlig illusorisch. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer zu einem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis gegen Entgelt begründet, wenn von Anfang an erhebliche Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers bestehen. Die von (der Zweitbeschwerdeführerin) im Haushalt des (Erstbeschwerdeführers) allenfalls geleisteten Tätigkeiten wurden wohl nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbracht, sondern aufgrund der persönlichen Beziehungen zwischen den beiden. Ein Entgeltanspruch aus dieser Tätigkeit wird zwar von (der Zweitbeschwerdeführerin) behauptet und (vom Erstbeschwerdeführer) bestätigt, die erkennende Behörde hält dies aber bei Würdigung sowohl der finanziellen Lage des (Erstbeschwerdeführers) als auch der persönlichen Bindung, welche nicht zuletzt durch ein gemeinsames Kind bestätigt wird, für unglaubwürdig.
Weiters zu beachten ist, dass (die Zweitbeschwerdeführerin) am 16.12.1987 vor dem Bezirksgericht einen Offenbarungseid ablegte und dabei angab, von ihrem Lebensgefährten (dem Erstbeschwerdeführer) zu leben. Im Gegensatz dazu hat (die Zweitbeschwerdeführerin) in ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 22.11.1990 angegeben, nie gemeinsam mit (dem Erstbeschwerdeführer) in einer Wohnung gelebt zu haben und auch nie seine Lebensgefährtin gewesen zu sein. Die Glaubwürdigkeit der Angaben der (Zweitbeschwerdeführerin) erscheint in diesem Licht doch erschüttert.
Insgesamt betrachtet und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände kommt die erkennende Behörde zum Schluss, dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis in persönlich wirtschaftlicher Abhängigkeit im gegebenen Fall nicht vorliegt".
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Die belangte Behörde gab der Berufung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 1992 Folge und stellte fest, dass die Zweitmitbeschwerdeführerin vom 15. Februar 1988 bis 30. November 1988 und vom 19. April 1989 bis 1. Juni 1989 aufgrund ihrer Beschäftigung als Hausangestellte bei der erstbeschwerdeführenden Partei als Dienstgeber gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens (darunter auch der mit der Zweitbeschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift vom 22. November 1990) und der angewendeten Rechtsvorschriften, sowie Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde in diesem Bescheid begründend Folgendes aus (wobei auch hier die Bezeichnung der Parteien zum besseren Verständnis in Entsprechung ihrer Parteienrolle im vorliegenden Verfahren verändert wurde):
"Die (Zweitbeschwerdeführerin) hat während der gegenständlichen Zeiträume im Haushalt des (Erstbeschwerdeführers) Arbeiten wie Waschen, Bügeln, Putzen, Kochen, Einkaufen, die persönliche Pflege des (Erstbeschwerdeführers, die infolge seiner Behinderung erforderlich war, die Erledigung seiner Besorgungen, das Sauberhalten seiner 100 m2 großen Wohnung, die Betreuung seines 200 m2 großen Gartens, sowie Heuarbeiten auf seinem 1000 m2 großen Feld verrichtet. Darüber hinaus hat (die Zweitbeschwerdeführerin) einen Hund, 15 Hühner, 6 Zwergziegen, 5 - 6 Vögel und eine Katze versorgt. In der Folge eines Brandes im April 1989 hat (die Zweitbeschwerdeführerin) täglich die danach erforderlichen Aufräumungsarbeiten verrichtet, während (der Erstbeschwerdeführer) stationär in Spitalsbehandlung gewesen sei. Dass (die Zweitbeschwerdeführerin) inhaltlich diese Tätigkeiten verrichtet hat, wurde von Seiten der Tiroler Gebietskrankenkasse nicht in Zweifel gezogen. Nicht bestritten wurde ferner, dass (die beschwerdeführenden Parteien) zwei getrennte Wohnungen bewohnten und dass de facto keine weitere Person zur Verfügung stand, von der sich (die Zweitbeschwerdeführerin) bei ihren Arbeiten unterstützen bzw. beliebig vertreten lassen hätte können. Bestritten wurde lediglich, dass (die Zweitbeschwerdeführerin) die gegenständlichen Arbeiten entgeltlich verrichtet und nicht aus Gefälligkeit, aufgrund einer bestehenden Lebensgemeinschaft bzw. als Folge familienrechtlicher Verpflichtungen zur gegenseitigen Unterstützung verrichtet hat, dies, da (die Zweitbeschwerdeführerin) Ende 1987 anlässlich eines Offenbarungseides das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit (dem Erstbeschwerdeführer) vorgebracht hatte und da (die Zweitbeschwerdeführerin) zur Zeit der zweiten Anmeldung am 19. April 1989 (vom Erstbeschwerdeführer) ein Kind erwartete. Insbesondere wurde bezweifelt, dass (die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer) angesichts seiner finanziellen Lage tatsächlich das für 1989 angegebene Entgelt von S 16.321,-- brutto monatlich neben der Wohnung vereinbart und von ihm bezahlt erhalten habe.
Hiezu vertritt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Ansicht: Die von (der Zweitbeschwerdeführerin) angegebenen Arbeiten sind täglich zu verrichten, fallen zum Teil unaufschiebbar zu bestimmten Tageszeiten an und nahmen ihre Arbeitskraft über den ganzen Tag verteilt, bisweilen auch in der Nacht, an sieben Tagen pro Woche in Anspruch. Insbesondere die Pflegebedürftigkeit (des Erstbeschwerdeführers) erforderte darüber hinaus eine fast ständige Arbeitsbereitschaft. Aus der Art der geschilderten Arbeiten ergab sich somit eine strenge zeitliche Bindung. Die Bestimmungsfreiheit (der Zweitbeschwerdeführerin) hinsichtlich ihrer Arbeitszeit war weitgehend ausgeschalten, dies, obgleich sie sich laut eigenen Angaben grundsätzlich ihre Arbeit selbst einteilen konnte. Ebenso muss - in Übereinstimmung mit der oben angegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - angenommen werden, dass (die Zweitbeschwerdeführerin), obgleich sie nach eigenen Angaben keine Anweisungen erhalten hat und nicht kontrolliert wurde, dem grundsätzlichen Weisungs- und Kontrollrecht des im Haus ständig anwesenden und pflegebedürftigen (Erstbeschwerdeführers) unterstand. Haus, Garten und Feld befanden sich unbestrittenermaßen wirtschaftlich in der Sphäre des (Erstbeschwerdeführers). Der wirtschaftliche Nutzen der Arbeit der (Zweitbeschwerdeführerin) kam somit unmittelbar diesem zugute.
Zur Frage des Bestehens einer Lebensgemeinschaft zwischen (den beschwerdeführer Parteien) ist nach ho. Ansicht davon auszugehen, dass weder das Bestehen, noch das Nichtbestehen der Lebensgemeinschaft während der gegenständlichen Zeiträume aufgrund des Akteninhaltes mit Sicherheit angenommen werden kann. Jedoch erscheint es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales denkbar und nachvollziehbar, dass (die Zweitbeschwerdeführerin) angesichts der gegenständlichen Sachlage - sie war, was ihre Möglichkeit betraf, die Wohnung im Haus (des Erstbeschwerdeführers) zu bewohnen auf sein Einverständnis angewiesen - bereit war, die infolge der Pflegebedürftigkeit (des Erstbeschwerdeführers) anfallenden Arbeiten zu verrichten, dies obgleich sie möglicherweise nicht mit prompter Bezahlung rechnen konnte. Denkbar erscheint dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ferner, dass ein mit dem Dienstgeber bekannter Dienstnehmer angesichts seines dringenden Bedarfs an Dienstleistungen diese verrichtet, mit dem Wissen, dass die tatsächliche Bezahlung des vereinbarten Lohnes angesichts der finanziellen Lage des Dienstgebers erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. An der Entgeltlichkeit der geleisteten Arbeit ist nach ho. Ansicht auch bei Annahme dieser Sachlage nicht zu zweifeln. Die im Verfahren wiederholt vorgebrachte, im Jahre 1989 festgestellte Zahlungsunfähigkeit (des Erstbeschwerdeführers) bzw. der Frage, ob dieser zur Bezahlung einer Pflegeperson von seiner Schwester finanziell unterstützt wurde, erscheint dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales somit nicht entscheidungswesentlich. Die von (der Zweitbeschwerdeführerin) geschilderten Arbeiten gehen nach ho. Ansicht weit über die in einer Lebensgemeinschaft und der daraus resultierenden gemeinsamen Haushaltsführung üblicherweise anfallenden Arbeiten hinaus. Der (Erstbeschwerdeführer) konnte selbst keinerlei Tätigkeiten in Haus und Garten verrichten. Wirtschaftlich kamen die von (der Zweitbeschwerdeführerin) geleisteten Arbeiten wie erwähnt ausschließlich der Sphäre (des Erstbeschwerdeführers) zugute. Es besteht daher nach ho. Ansicht kein zwingender Grund zu der Annahme, dass die (Zweitbeschwerdeführerin) tatsächlich bereit war, all diese Arbeiten unentgeltlich zu verrichten. Ob und wann eine Lebensgemeinschaft bestand, tritt somit nach ho. Ansicht angesichts des - nicht bestrittenen - Arbeitsumfanges und der dargelegten wirtschaftlichen Auswirkungen der Arbeit in den Hintergrund. Somit erscheinen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch die einander widersprechenden Angaben (der Zweitbeschwerdeführerin) hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der Lebensgemeinschaft nicht entscheidungswesentlich. Sollte (die Zweitbeschwerdeführerin) in der Meinung, die gegenteilige Aussage würde sie um ihren Anspruch auf Leistung einer Sozialversicherung bringen, vor der Tiroler Gebietskrankenkasse angegeben haben, sie sei nie die Lebensgefährten des (Erstbeschwerdeführers) gewesen, so erschüttert dies nach ho. Ansicht nicht notwendig ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich der geschilderten Arbeiten. Da (der Erstbeschwerdeführer) zur Zeit des Eintrittes des Beschäftigungsverbotes in Krankenhauspflege war und in weiterer Folge von seinem Bruder betreut wurde, der dadurch den unaufschiebbaren und wichtigsten Teil der zuvor (von der Zweitbeschwerdeführerin) geleisteten Arbeiten verrichtete, stellt sich auch die Frage der Einstellung einer Ersatzkraft bei Eintritt des Beschäftigungsverbotes (der Zweitbeschwerdeführerin) nicht. Hinsichtlich der gemeldeten Entgeltshöhe ist unter Verweis auf die oben erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass § 44 Abs. 1 ASVG und § 49 ASVG auf den so genannten Anspruchslohn abstellen. Entgelt im Sinne dieser Bestimmungen ist somit jener Betrag, auf den der Dienstnehmer unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsquellen Anspruch hat, sollte dieser Anspruch das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigen. Eine ho. telefonische Rückfrage bei der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe und persönliche Dienste ergab, dass der ortsübliche Lohn für eine Haushaltshilfe in Tirol bei Verrichtung von Arbeiten im genannten Umfang bereits im Jahr 1988 etwa S 100,--
pro Stunde betrug. Die vom (Erstbeschwerdeführer) gemeldete Entgelthöhe wirkt nach ho. Ansicht angesichts dessen keineswegs unglaubwürdig und ist als nach den für familienfremde Dienstnehmer geltenden Grundsätzen bemessen anzusehen. Ob (der Erstbeschwerdeführer) zahlungsfähig war, ist für die ho. Beurteilung, wie erwähnt, angesichts der oben dargelegten Judikatur entscheidungsunwesentlich. Somit erübrigt sich, die Frage der Pfändung und der finanziellen Unterstützung durch Verwandte (des Erstbeschwerdeführers) näher zu untersuchen. Den (Erstbeschwerdeführer) hiezu noch einmal zu befragen, erschien dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesichts der unbestrittenen Durchführung der einzelnen Arbeiten ebenso nicht erforderlich. Dass die Beweggründe, die für die Beschäftigung einer Person (mit)bestimmend waren (hier: Schaffung einer Voraussetzung für die Erlangung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft) ohne Bedeutung sind, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 25. Februar 1988, 86/08/0242, vom 22. Oktober 1987, 83/08/0119, und vom 4. Dezember 1957, Slg. 4495/A, dargelegt. Auf die Frage, ob (die Zweitbeschwerdeführerin) zur Zeit der Anmeldung am 19.4.1989 von ihrer Schwangerschaft gewusst hat, ist somit nicht näher einzugehen.
Die von der Tiroler Gebietskrankenkasse und dem Landeshauptmann von Tirol vorgebrachten Argumente rechtfertigen somit nach ho. Ansicht nicht die Annahme, die Anmeldung sei nur zum Schein erfolgt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/08/0062, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; zur Frage, ob die belangte Behörde auf dem Boden ihrer Feststellungen bereits vom Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der zweitbeschwerdeführenden Partei ausgehen durfte, insbesondere ob dabei der (im gesamten Verfahren u. a. für die Beweiswürdigung zentralen) Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft zwischen den beschwerdeführenden Parteien in den streitentscheidenden Zeiträumen Bedeutung zukomme, führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, die belangte Behörde habe rechtswidrigerweise zu dieser Frage erklärt, sie könne "weder das Bestehen noch das Nichtbestehen" der Lebensgemeinschaft mit Sicherheit annehmen (womit sie der Sache nach ein für die Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde maßgebliches und im Rahmen der Beweiswürdigung auch objektiv bedeutsames Sachverhaltselement aus ihrer Beurteilung ausgeblendet hatte).
Die Relevanz dieses den Verfahrensmängeln zuzuordnenden Begründungsfehlers (als weitere Voraussetzung des danach in Betracht kommenden Aufhebungsgrundes des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) hänge - so fuhr der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis fort - davon ab, ob das Bestehen oder Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen den beschwerdeführenden Parteien bei Beurteilung der Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von Bedeutung ist. Dies bejahte der Verwaltungsgerichtshofes schließlich mit folgender Begründung:
"Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 82/08/0066, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Der Begriff der Lebensgemeinschaft ist in den hier in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht definiert. Nach der (übereinstimmenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt hiebei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0318 ff, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes).
Die aus Gründen der persönlichen Zuneigung (und unabhängig davon, ob man darin ein bloß faktisches Verhalten von Lebensgefährten oder auch eine konkludente Vereinbarung über die Lebensgemeinschaft erblickt) aufgrund einer solchen Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste haben ihre Grundlage in der eheähnlich eingerichteten Gemeinschaft und nicht in einem Arbeitsvertrag; ihre Erbringung führt - ganz ähnlich wie die Erfüllung familienrechtlicher Mitarbeitsverpflichtungen, wie sie unter bestimmten Verwandten bestehen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0036, mit weiteren Hinweisen auf Vorjudikatur) - daher nicht zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG. Anders als bei familienrechtlichen (gesetzlich begründeten) Beistandspflichten (welche in der Regel auch das berufliche Tätigkeitsfeld betreffen) mag bei Lebensgemeinschaften unter Umständen nicht jede Mitarbeit, insbesondere nicht jede Mitarbeit im Erwerb des anderen Partners, von solch besonderer Typizität sein; jedenfalls (und vor allem) trifft dies aber auf jene Arbeiten zu, die im und für den gemeinsamen Haushalt geleistet werden. So ist der Oberste Gerichtshof der Auffassung (vgl. SZ 27/156 mit zahlreichen Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes), dass die Lebensgefährtin für ihre wirtschaftliche Mitarbeit in der Hauswirtschaft (und im Betrieb) des Mannes keine Entlohnung verlangen könne, wenn sie sich eine solche nicht ausbedungen habe. Die Beweislast dafür treffe die Lebensgefährtin (vgl. auch PICHLER in: Rummel I2, Rz 6 zu § 42 ABGB mwH).
Dies bedeutet für den hier maßgebenden Zusammenhang, dass im Falle des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft die Vermutung dafür spräche, dass die Wirtschaftsführung durch einen der Partner Ausfluss der auf Eheähnlichkeit angelegten Gemeinschaft ist und nicht auf einer ausdrücklichen oder schlüssigen dienstvertraglichen Vereinbarung beruht. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft schließt zwar das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1962, Zl. 1320/59, vom 17. November 1964, Slg. Nr. 6494/A, vom 11. Juni 1969, Zl. 1719/68, und vom 9. Februar 1972, Zl. 1935/71), es wird aber, jedenfalls soweit es sich um die Führung der Hauswirtschaft handelt, eher als Ausnahmefall und damit atypisch (zur Bedeutung der Typizität für die Beurteilung einer Dienstleistung von Ehegatten als familienhaft vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1990, Zl. 89/08/0099) anzusehen sein.
Ein wesentliches Kriterium der somit erforderlichen Abgrenzung einer Mitwirkung in der Hauswirtschaft aufgrund der Lebensgemeinschaft einerseits von einer Dienstleistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG andererseits wird sein, ob der die Wirtschaft führende Lebensgefährte Geld (nur) für die Wirtschaftsführung oder (darüber hinaus auch) zur Abgeltung der eigenen Arbeitsleistung aufgrund einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung erhält, wobei (bestünde eine Lebensgemeinschaft) die Zweifelsregeln des § 1152 ABGB nicht anzuwenden wären.
Im Hinblick auf diese Darlegungen sind mängelfreie Feststellungen zur Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Lebensgemeinschaft zwischen den beschwerdeführer Parteien, (von denen daher nicht auszuschließen ist, dass sie zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens hätten führen können), erforderlich."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 1996 wies die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang die Berufung der Beschwerdeführer ab und bestätigte den - eine Versicherungspflicht gleich dem erstinstanzlichen Bescheid verneinenden - Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes und begründete diese Entscheidung - nach Darstellung des wesentlichen Verwaltungsgeschehens und auszugsweiser Wiedergabe des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - wie folgt:
"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Zuge des fortgesetzten Verfahrens zunächst die gemäß dem o.a. Erkenntnis vorzunehmenden Ermittlungen begonnen und in der Folge am 20.12.95 Akteneinsicht in den zu dieser Zeit beim Obersten Gerichtshof befindlichen Strafakt betreffend die seit dem Jahre 1987 gegen (den Erstbeschwerdeführer) und (die Zweitbeschwerdeführerin) geführten Strafverfahren bzw. Exekutionsverfahren genommen.
Hiebei ergab sich aus einer in diesem Akt befindlichen Niederschrift, dass im Zuge des im Jahre1993 gegen (den Erstbeschwerdeführer) geführten Strafverfahrens GZ P 373/93 des Gendarmeriepostens 9772 Dellach/Drau wegen Körperverletzung (Hundebiss) Herr Florian O. am 7.9.93 vor dem Gendarmerieposten Dellach/Drau folgende Aussage machte:
'Im Mai 1989 fragte mich (der Erstbeschwerdeführer), er ist der Lebensgefährte meiner Nichte (der Zweitbeschwerdeführerin), ob er in meinem Haus für 2 Monate Unterkunft nehmen könne, da sein Haus auf dem I durch einen Brand zerstört worden war. Ich willigte für diese 2 Monate ein. Seit dieser Zeit wohnen beide dort.'
Diese Aussage erscheint dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gegensatz zu den übrigen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren bzw. in den diversen Strafverfahren gemachten Aussagen (der beiden Beschwerdeführer) sowie der im gegenständlichen Verwaltungsverfahren vernommenen Zeugen unbeeinflusst und glaubwürdig, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass Herr O. bei der hier vorliegenden Aussage primär zu einem strafrechtlichen Sachverhalt aussagte und das Bestehen der Lebensgemeinschaft offenbar nur am Rande erwähnte. Es ist daher auszuschließen, dass bezüglich der hier herangezogenen Aussage eine Absprache erfolgte. Auch ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass Herr O. (den Erstbeschwerdeführer) durch diese Aussage bewusst bezogen auf die beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales anhängige Materie schädigen wollte. Ferner ergibt sich aus der Aussage, dass Herr O. aufgrund des örtlichen und persönlichen Naheverhältnisses zu (dem Erstbeschwerdeführer) und (zur Zweitbeschwerdeführerin) soviel Einblick in die Lebensverhältnisse der beiden hatte, dass seine Aussage der ho. Beurteilung zugrundegelegt werden kann.
In Übereinstimmung damit geht aus dem mit (der Zweitbeschwerdeführerin) am 4.9.91 beim BG Spital/Drau, AZ 84/91 aufgenommenen Vernehmungsprotokoll hervor, dass laut der dieser Vernehmung vorangegangenen Anzeige die Schwägerin (des Erstbeschwerdeführers) dem in dieser Strafsache erhebenden Kriminalbeamten nach dem 20.3.91 mitgeteilt habe, dass (der Erstbeschwerdeführer) nicht in Heinfels (jenem Ort, an dem er zu dieser Zeit polizeilich gemeldet war) wohnhaft sei und dort nur alle paar Monate vorbeischaue.
Gemäß dem am 4.9.91 beim BG Spital/Drau, AZ 84/91 aufgenommenen Vernehmungsprotokoll bestreitet (die Zweitbeschwerdeführerin) zwar das Bestehen einer Lebensgemeinschaft, sagt jedoch aus, sie sei ab der Pflegebedürftigkeit (des Erstbeschwerdeführers) ins Obergeschoß des Hauses I gezogen.
Dies wurde im ho. Verwaltungsverfahren von (dem Erstbeschwerdeführer) und (der Zweitbeschwerdeführerin) durchgehend geleugnet.
Auch aus der Strafanzeige des Gendarmeriepostens Matrei vom 30.9.87 geht hervor, dass über eine Auskunftei ermittelt wurde, dass (die Zweitbeschwerdeführerin) bei ihrem Lebensgefährten (dem Erstbeschwerdeführer) in I wohnhaft sei.
Zur Frage des im ho. Verfahren bereits erörterten Offenbarungseides (der Zweitbeschwerdeführerin) vom 16.12.87 wurde die Vertragsbedienstete des BG Lienz, die den Eid abgenommen hatte, Frau (U.B.), am 10.5.90 vor dem BG Lienz vernommen.
Diese machte folgende Aussage:
'Ich bin als Vertragsbedienstete in der Exekutionsabteilung des BG Lienz tätig. Ich habe am 16.12.87 das Vermögensverzeichnis mit (der Zweitbeschwerdeführerin) abgenommen. (E 4227/87)
Ich kann mich daran noch gut erinnern. (Die Zweitbeschwerdeführerin) musste nämlich zwangsweise vorgeführt werden. Bei der Vorführung war ich nämlich selbst dabei. Bei dem Erstellen des Vermögensverzeichnisses hatte sie angegeben, dass sie zur Zeit von ihrem Lebensgefährten (dem Erstbeschwerdeführer) lebe und selbst kein Einkommen habe. Nachdem sie gesagt hatte, dass sie selbst kein Einkommen habe, ist dann die nächste Frage immer die, wovon sie denn leben würde.'
Daraufhin gab sie an, dass sie von ihrem Lebensgefährten (dem Erstbeschwerdeführer) leben würde. Für mich bestand überhaupt kein Zweifel darüber, dass (der Erstbeschwerdeführer) der Lebensgefährte der (Zweitbeschwerdeführerin) sei. Aus dem Verhalten und den Aussagen der (Zweitbeschwerdeführerin) stand dies unzweifelhaft fest. Zudem war (die Zweitbeschwerdeführerin) am Beginn der Vernehmung darüber belehrt worden, dass die Aussage nachher beeidet werde und falsche Aussagen dadurch streng strafbar seien.
Sie gab bei der Offenbarung auch an, dass sie bei ihrem Lebensgefährten (dem Erstbeschwerdeführer), I, wohne.'
Auch diese Wahrnehmungen untermauern die Feststellung, dass zwischen (dem Erstbeschwerdeführer) und (die Zweitbeschwerdeführerin) bereits ab dem Jahr 1987 eine langjährige Lebensgemeinschaft bestand. Für die Annahme allfälliger Unterbrechungen dieser Lebensgemeinschaft bieten die o.a. Wahrnehmungen keinerlei Anhaltspunkte.
Es ist somit in Zusammenhalt mit der Aussage (der Zweitbeschwerdeführerin) im bereits erwähnten Offenbarungseid des Jahres 1987 davon auszugehen, dass auch während der beiden streitgegenständlichen Zeiträume eine Lebensgemeinschaft zwischen (dem Erstbeschwerdeführer) und (der Zweitbeschwerdeführerin) bestand.
Den wiederholten Aussagen (des Erstbeschwerdeführers) und (der Zweitbeschwerdeführerin) bezüglich des Nichtbestehens ihrer Lebensgemeinschaft ist im Hinblick auf die hier aufgezeigten Widersprüche, die erkennen lassen, dass (der Erstbeschwerdeführer) und (die Zweitbeschwerdeführerin) jeweils jene Tatsachen behaupteten, die im gerade anhängigen Verfahren einen günstigen Ausgang für (die Zweit-) oder (den Erstbeschwerdeführer) erwarten ließen, kein Glaube zu schenken.
Die Aussagen der von (dem Erstbeschwerdeführer) angebotenen Zeugen J. W. und H. W. bieten schon aufgrund ihres Inhaltes - beide geben an, nicht mit Gewissheit über das Bestehen oder nicht Bestehen der Lebensgemeinschaft aussagen zu können - keinen ausreichenden Beweis für das Nichtvorliegen der Lebensgemeinschaft.
Zu untersuchen bleibt, ob die gegenständliche Tätigkeit (der Zweitbeschwerdeführerin) im Sinne der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nachweislich entgeltlich verrichtet wurde.
Hiezu ergeben sich wiederum aus dem o.a. Strafakt folgende Wahrnehmungen:
Im Zuge des beim BG Lienz in den Jahren 1988 und 1989 anhängigen Exekutionsverfahrens E 17/88 betreffend u.a. die Versteigerung des Wohnhauses I haben (der Erstbeschwerdeführer) und (die Zweitbeschwerdeführerin) unter Vorlage eines Mietvertrages vom 1.9.87 mit Nachtrag vom 15.2.88 eingewendet, (die Zweitbeschwerdeführerin) sei Mieterin des gesamten Hauses. '
Laut § 3 dieses Mietvertrages verpflichtete sich (die Zweitbeschwerdeführerin) im Gegenzug zur Zahlung einer Miete von S 500,-- sowie zur Garten- und Rasenpflege, eventl. Betreuung der Haustiere, Sauberhaltung der Räumlichkeiten.
Mit Schreiben vom 22.2.89 hat (die Zweitbeschwerdeführerin) der Bausparkasse Wüstenrot mitgeteilt, dass sie Mieterin im Hause I des (Erstbeschwerdeführers) sei, das gesamte Haus gegen S 500,-- monatlich gemietet hat sowie gegen die Verpflichtung, den Garten und Rasen zu pflegen, die Haustiere zu betreuen und die Realität sauber zu halten. Dieses Mietverhältnis habe der Ersteher im Falle einer Zwangsversteigerung zu berücksichtigen.
Mit dem eben erwähnten Nachtrag vom 15.2.88 wurde der Entfall des Mietzinses von S 500,-- vereinbart.
(Der Erstbeschwerdeführer) sagte dazu im Rahmen einer am 7.6.89 vor dem BG Lienz mit ihm durchgeführten Vernehmung aus, ab 15.2.88 habe der Mietzins dadurch abgegolten worden sein sollen, dass (die Zweitbeschwerdeführerin) ihn pflegte.
Die Berücksichtigung des Mietvertrages führte zu einer Neuschätzung des zu versteigernden Hauses I.
Demgegenüber brachten (der Erstbeschwerdeführer) und (die Zweitbeschwerdeführerin) im Zuge des beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales anhängigen Verwaltungsverfahrens unter Verweis auf die entsprechenden Lohnkonten der Jahre 88 und 89 durchgehend vor, die selben Arbeitsleistungen (der Zweitbeschwerdeführerin) seien aufgrund eines Arbeitsverhältnisses und gegen Barzahlung verrichtet worden.
Das Finanzamt Lienz teilte der STA Klagenfurt mit Schreiben vom 24.2.95 mit, dass sich (der Erstbeschwerdeführer) dem Finanzamt nie als Arbeitgeber angemeldet habe:
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergibt sich aus diesen Wahrnehmungen klar, dass (der Erstbeschwerdeführer) und (die Zweitbeschwerdeführerin) je nach Art des durchzustehenden Verfahrens das Bestehen jeweils jener Rechtsverhältnisse vorgaben, welche im betreffenden Verfahren zu einem für sie günstigen Ausgang hätte führen können.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch unglaubwürdig, dass die gegenständliche Beschäftigung aufgrund eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses ausgeführt wurde.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass (der Erstbeschwerdeführer) und (die Zweitbeschwerdeführerin) von der finanziellen Lage der/des jeweils anderen wussten und keine ernstlich gewollten entgeltlichen Verträge miteinander schlossen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt und die Unfallversicherungsanstalt erklärt, keine Gegenschrift zu erstatten und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in der von ihr erstatteten Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach den das aufhebende Erkenntnis tragenden Gründen hing die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Begründung des im ersten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheides - angesichts des sonstigen, von der Einspruchsbehörde ins Treffen geführten und von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrundegelegten Sachverhaltes - entscheidend davon ab, ob sie das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen den Beschwerdeführern in schlüssiger Weise zu verneinen oder ob sie es zu bejahen hatte.
Die belangte Behörde ist nunmehr unter Würdigung der im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - oben wiedergegebenen -
Umstände zum Ergebnis gelangt, dass zwischen den Beschwerdeführern eine Lebensgemeinschaft bestanden hat, aufgrund derer die Zweitbeschwerdeführerin ihre Arbeitsleistungen für den Erstbeschwerdeführer erbracht hat; ferner hat die belangte Behörde die je nach Interessenslage verschiedenen Angaben der beiden Beschwerdeführer in unterschiedlichen Verfahren dahingehend gewürdigt, dass sie keine ernstlich gewollten Verträge miteinander geschlossen hätten. Der Sache nach hat die belangte Behörde die Angaben der beiden Beschwerdeführer aus den erwähnten Gründen für unglaubwürdig erachtet. Soweit diese Feststellungen auf einem mängelfreien Verfahren beruhen, wäre die darauf gestützte Verneinung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen den beschwerdeführenden Parteien und demgemäß die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer nicht rechtswidrig.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -
die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0133, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde Ausführungen der Partei nicht weiter erörtert, die ausschließlich beweiswürdigenden Inhalt haben oder Tatsachenbehauptungen enthalten, die bei Beachtung der Denkgesetze mit den Tatsachenfeststellungen der Behörde nicht in Widerspruch stehen (vgl. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0175)
Einer Prüfung unter diesen Gesichtspunkten hält die Begründung des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens aus nachstehenden Gründen stand:
Die Beschwerde erblickt zunächst darin einen Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde die - in Deutschland wohnhafte - Zeugin E. nicht im Rechtshilfeweg habe vernehmen lassen, sondern ihr einen Fragenkatalog zur Beantwortung übermittelt habe. Dieser Rüge ist zunächst zu entgegnen, dass die Zeugin erklärt hat, die Beschwerdeführer hätten in der Zeit ihres persönlichen Kontaktes mit ihr zu keinem Zeitpunkt über persönliche Beziehungen gesprochen, sodass sie zur Frage einer Lebensgemeinschaft keine Angaben machen könne. Welches andere - für die Beschwerdeführer günstigere - Ergebnis eine Einvernahme dieser Zeugin hätte erbringen können, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt, die sich in ihrer im Rahmen des Parteiengehörs zu dem Schreiben dieser Zeugin abgegebenen Stellungnahme im Übrigen mit dem Hinweis begnügten, diese Zeugin bestätige das von den Beschwerdeführern Vorgebrachte. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorwurf konnte die belangte Behörde - angesichts des Ergebnisses ihres Ermittlungsverfahrens - auf die weitere Erörterung der Angemessenheit der Entlohnung der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick darauf verzichten, dass sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen wirklich gewollten Vertrag miteinander abgeschlossen hätten und die Arbeitsleistung aufgrund der Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Bei diesem Ergebnis konnte die Frage der Angemessenheit der Entlohnung auf sich beruhen: ein im Verhältnis zu einem Dienstverhältnis mit einer familienfremden Person überhöhtes Entgelt hätte nur allenfalls ein weiteres Indiz für einen familiären Hintergrund der Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin darstellen können.
Die Beweiswürdigung der belangte Behörde hat auch nicht von der Unterstellung eines "Erschleichens von Sozialversicherungsleistungen" ihren Ausgangspunkt genommen; diese Frage konnte sich allenfalls als Ergebnis des Verfahrens, nicht aber im Rahmen der Beweiswürdigung schon vorweg stellen. Ob die Zweitbeschwerdeführerin sozialrechtliche Ansprüche geltend machen konnte, ohne sich auf ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Erstbeschwerdeführer stützen zu müssen, war für die belangte Behörde ohne Relevanz. Selbst wenn man davon ausginge, dass es die Beschwerdeführer "nicht notwendig" gehabt hätten, fälschlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu behaupten, vermöchte dies nicht die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde erschüttern.
Die das Beweisergebnis im Wesentlichen tragende Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten zur Frage ihrer Lebensgemeinschaft in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Angaben gemacht und diese unterschiedlichen Angaben würden die jeweilige Interessenslage der Beschwerdeführer widerspiegeln, die in die Wertung mündete, dass die Angaben der Beschwerdeführer zu diesem Thema in diesem Verfahren insgesamt unglaubwürdig seien, ist im Hinblick auf die Aktenlage, auf welche sich die belangte Behörde dabei zu stützen vermochte, nicht als unschlüssig oder gar mit den Denkgesetzen im Widerspruch zu erachteten.
Da die Beschwerde auch nicht in der Lage ist, Zweifel an der Richtigkeit dieser Aktenlage zu erwecken, gehen jene weiteren Beschwerdeausführungen, die sich mit der Bewertung von unmaßgeblichen Details in Angaben von Zeugen beschäftigen, am Kern der Beweiswürdigung der belangten Behörde vorbei.
Auch hat die belangte Behörde das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen den Beschwerdeführern im strittigen Zeitraum nicht aus dem zwischen den Beschwerdeführern - nach deren Behauptungen - abgeschlossenen Mietvertrag gefolgert. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur dargestellt, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der exekutiven Versteigerung der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers behauptet hätten, die Zweitbeschwerdeführerin habe das gesamte, auf dieser Liegenschaft befindliche Haus gemietet und sie habe als eine der Gegenleistungen für die mietweise Überlassung eben jene Betreuungsleistungen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erbracht, hinsichtlich derer die Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde nunmehr behauptet hätten, sie seien aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gegen Barzahlung verrichtet worden. Die Richtigkeit in der Darstellung dieses widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführer wird in der Beschwerde mit keinem Wort bezweifelt.
Schließlich ist die belangte Behörde - anders als dies die Beschwerde sieht - auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Erbringung von Pflegeleistungen für einen anderen Menschen, mit dem man längere Zeit gemeinsam lebt und wirtschaftet, somit eine Lebensgemeinschaft unterhält, durchaus zum typischem Bild einer solchen Lebensgemeinschaft zählt.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umstände schlössen es - wie die Beschwerde meint - zwar nicht schlechthin aus, das Bestehen eines Arbeitsvertrages zwischen den Beschwerdeführern anzunehmen; dies berechtigt den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Grenzen der ihm obliegenden nachprüfenden Kontrolle jedoch nicht dazu, der Beweiswürdigung der belangten Behörde durch Aufzeigen einer alternativen Entscheidungsbegründung entgegenzutreten. Wenn die belangte Behörde aufgrund der oben wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse und Erwägungen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zur Auffassung gelangt ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin die in Rede stehenden Betreuungs- und Arbeitsleistungen im Rahmen des gemeinsamen Wohnens aufgrund der Lebensgemeinschaft mit dem Erstbeschwerdeführer erbracht hat, so ist dies vielmehr vom Verwaltungsgerichtshof in den Grenzen seiner Prüfungsbefugnis nicht weiter zu beanstanden. Vorallem hat der Verwaltungsgerichtshof nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung nicht zu prüfen, ob auch ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung schlüssig begründbar wäre.
Die Beschwerde war daher gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Juli 2001
Schlagworte
Begründung Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080100.X00Im RIS seit
28.12.2001