Eine Umschreibung der Tat dahingehend, dass es der Berufungswerber unterlassen habe, "die erforderlichen Aufzeichnungen vorschriftsmäßig zu führen" ist in jenen Fällen, in denen wohl Aufzeichnungen geführt wurden, diese jedoch mangelhaft sind, zu wenig präzise. Vielmehr hätte die Erstbehörde dem Berufungswerber vorhalten müssen, inwiefern dieser die Aufzeichnungen nicht vorschriftsmäßig geführt hat.