Die Ablieferungspflicht nach § 44 Abs 4 KFG besteht auch dann, wenn der verpflichtete bisherige Zulassungsbesitzer über den betreffenden LKW-Anhänger bzw. dessen Kennzeichentafeln und Zulassungsschein nicht verfügen kann, weil der Anhänger von dritten Personen benutzt und dem Verpflichteten (Geschäftsführer einer Transport-GmbH) nicht herausgegeben wird. So hätte der Verpflichtete grundsätzlich mit einem effektiven Kontrollsystem gewährleisten müssen, dass ihm als § 9 VStG-Verantwortlicher jederzeit bekannt ist, wo sich der Anhänger bzw. dessen Kennzeichentafeln und Zulassungsschein befinden, sodass eine jederzeitige Verfügbarkeit besteht. In diesem Sinne ist es bei fehlender Verfügbarkeit seine Aufgabe, unmittelbar nach Kenntnis (Zustellung) des Ablieferungsbescheides eine entsprechende Anzeige bei der Polizei (Gendarmerie) zu machen bzw. nach dem Anhänger fahnden zu lassen.