RS UVS Wien 1999/10/18 04/G/21/526/99

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Veröffentlicht am 18.10.1999
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Rechtssatz

Ein wesentliches Tatbestandselement nach § 27 Druckgaspackungs-Verordnung ist, dass es sich bei den Regalen und Verkaufsständen um solche für DP1 handelt. Dieses Tatbestandsmerkmal muß auch von einer tauglichen Verfolgungshandlung umfasst sein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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