RS UVS Wien 1999/10/18 04/G/21/552/99

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Veröffentlicht am 18.10.1999
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Rechtssatz

Bei dem Umfang, den die in der ETV 1987 angeführten österreichischen Vorschriften und Bestimmungen für die Elektrotechnik (ÖVE) einnehmen, ist es erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses näher darzulegen, gegen welche konkrete in der ETV 1987 angeführte Bestimmung verstoßen wurde und ferner wodurch welche Bestimmung nicht eingehalten wurde. (Hier wurde bescheidmäßig vorgeschrieben, dass die elektrischen Anlagen und die verwendeten elektrischen Betriebsmitteln den in der ETV 1987 angeführten Österreichischen Vorschriften und Bestimmungen für die Elektrotechnik "ÖVE" entsprechen müssen).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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