RS UVS Vorarlberg 1999/10/21 1-0600/99

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Rechtssatz

Nach §1 Abs2 des Sittenpolizeigesetzes ist als Verletzung des öffentlichen Anstandes jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Eine Person, die in einem öffentlichen Lokal eine hinter einer Bar stehende Kaffeemaschine ohne Zustimmung des für das Bedienen dieses Kaffeeautomaten zuständigen Personals selbst bedient, legt zwar ein ungehöriges und undiszipliniertes Verhalten an den Tag, doch kann noch nicht von einem groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten gesprochen werden, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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