RS UVS Wien 1999/10/27 04/G/33/621/99

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Rechtssatz

Durch die Zitierung der diesbezüglichen Auflage "wonach im Verkaufsbereich ein durchgehender Hauptverkehrsweg von mindestens 1,20 m Breite unverstellt freizuhalten ist" im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Verbindung mit der konkreten Sachverhaltsanlastung "insoferne nicht eingehalten hat, als der Verkehrsweg im Bereich der Getränke durch Plazierung von Getränkekisten von 1,20 m auf ca 0,90 m eingeengt und verstellt war" wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Tatort der durchgehende Hauptverkehrsweg im Bereich der Getränke des Verkaufsbereiches der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Betriebsanlage ist, der in einer Breite von mindestens 1,20 m freizuhalten gewesen wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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